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Die Institute dürfen die nachstehend genannten anderen Formen der Besicherung mit Sicherheitsleistung als Sicherheit verwenden:
Bareinlagen bei einem Drittinstitut oder von diesem verwahrte bargeldähnliche Instrumente, die nicht im Rahmen eines Depotvertrags verwahrt werden und an das kreditgebende Institut verpfändet wurden,
an das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen,
von Drittinstituten oder Wertpapierfirmen emittierte Instrumente, die von diesem Institut oder von dieser Wertpapierfirma auf Verlangen zurückgekauft werden.
Institute dürfen eine Besicherung mit Sicherheitsleistung bei der Berechnung der Wirkung einer Kreditrisikominderung nur anerkennen, wenn die zur Besicherung…
Die Sicherheit besteht aus einer Bareinlage oder einem bargeldähnlichen Instrument;
Anforderungen an das Risikomanagement:
Die Institute erfüllen alle folgenden operationellen Anforderungen:
An das kreditgebende Institut verpfändete Lebensversicherungen können als Sicherheit anerkannt werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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