Art. 337 Abs. 4 CRREigenmittelanforderung für Verbriefungsinstrumente
Zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das spezifische Risiko addiert das Institut bis auf die unter Artikel 338 Absatz 2 fallenden…
Art. 336 Abs. 4 Buchst. b CRREigenmittelanforderung für Schuldtitel, die keine Verbriefungspositionen darstellen
Kauf- und Verkaufspositionen in Vermögenswerten, die von den Instituten vorbehaltlich der Eigenmittelanforderungen im Sinne dieser Verordnung begeben wurden und…
Art. 339 Abs. 9 CRRLaufzeitbezogene Berechnung des allgemeinen Risikos
Die Eigenmittelanforderung des Instituts errechnet sich als die Summe aus
Art. 340 Abs. 7 CRRDurationsbasierte Berechnung des allgemeinen Risikos
Die Eigenmittelanforderung des Instituts errechnet sich dann als die Summe aus
Art. 325 Abs. 2 Buchst. a Buchst. i CRRAnsätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
3,5 für das allgemeine und das spezifische Risiko von Positionen in Eigenkapitalinstrumenten;