Art. 52 Abs. 1 Buchst. i CRRInstrumente des zusätzlichen Kernkapitals
die Instrumente können nur gekündigt, zurückgezahlt oder zurückgekauft werden, wenn die Voraussetzungen des Artikels 77 erfüllt sind und das Emissionsdatum…
Art. 486 Abs. 5 Buchst. d CRRBeschränkungen des Bestandsschutzes bei Posten innerhalb von Posten des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals und des Ergänzungskapitals
0 % bis 50 % ab dem 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017 ,
Art. 487 Abs. 2 CRRVom Bestandsschutz für Posten des harten Kernkapitals oder des zusätzlichen Kernkapitals ausgenommene Posten in anderen Eigenmittelbestandteilen
Abweichend von den Artikeln 51, 52, 62 und 63 dürfen Institute ab dem 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2021 die nachstehenden Posten als Posten nach Artikel…
Art. 484 Abs. 1 CRRBestandsschutzfähige Posten, die nach den nationalen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2006/48/EG als Eigenmittel gelten
Dieser Artikel gilt ausschließlich für Instrumente und Positionen, die am 31. Dezember 2011 oder davor begeben wurden und die am 31. Dezember 2011 als…
Art. 77 Abs. 1 Buchst. c CRRBedingungen für die Verringerung von Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten
Kündigung, Tilgung, Rückzahlung oder Rückkauf von Instrumenten des zusätzlichen Kernkapitals oder des Ergänzungskapitals vor ihrer vertraglichen Fälligkeit.