Art. 325a Abs. 1 CRRAlternativer auf einem internen Modell beruhender Ansatz und Erlaubnis zur Verwendung alternativer interner Modelle
Ein Institut darf den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz zur Berechnung seiner Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko verwenden,…
Art. 1 Nr. 178 Buchst. a 32024R1623VERORDNUNG (EU) 2024/1623 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf Vorschriften für das Kreditrisiko, das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung, das operationelle Risiko, das Marktrisiko und die Eigenmitteluntergrenze (Output-Floor) (Text von Bedeutung für den EWR)
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Ein Institut darf den alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz zur Berechnung seiner…
Art. 325 Abs. 1 Buchst. b CRRAnsätze für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das Marktrisiko
dem in Kapitel 1b festgelegten alternativen auf einem internen Modell beruhenden Ansatz für diejenigen Positionen, die Handelstischen zugewiesen sind, für die…
Art. 325b Abs. 2 CRRErlaubnis zur Verwendung eines internen Modells zur Erfassung von Ausfallrisiken
Erfüllt der Handelstisch eines Instituts, dem mindestens eine der Handelsbuchpositionen nach Artikel 325bl zugewiesen wurde, die Anforderungen nach Absatz 1 des…
Art. 325b Abs. 3 CRREigenmittelanforderungen bei der Verwendung alternativer interner Modelle
Ein Institut, das ein alternatives internes Modell verwendet, berechnet die Gesamteigenmittelanforderungen für das Marktrisiko aller seiner…