Art. 12c 32016R0445VERORDNUNG (EU) 2016/445 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK vom 14. März 2016 über die Nutzung der im Unionsrecht eröffneten Optionen und Ermessensspielräume (EZB/2016/4)
Institute, denen die EZB die Erlaubnis erteilt hat, die vereinfachte strukturelle Liquiditätsanforderung gemäß Teil 6 Titel IV Kapitel 5 der Verordnung (EU) Nr.…
Art. 413 Abs. 4 CRRAnforderung der stabilen Refinanzierung
Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen der stabilen Refinanzierung so lange beibehalten oder einführen, bis verbindliche…
Art. 428a Buchst. d Buchst. i CRRFaktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 50 %
der Europäischen Zentralbank oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats;
Art. 428a Abs. 2 CRRFaktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %
Abweichend von Absatz 1 Buchstabe b können die zuständigen Behörden mit Zustimmung der jeweiligen Zentralbank beschließen, auf Mindestreserven einen höheren…
Art. 428r Abs. 1 Buchst. c CRRFaktor für die erforderliche stabile Refinanzierung von 0 %
sämtliche Guthaben des Instituts bei der EZB oder der Zentralbank eines Mitgliedstaats oder der Zentralbank eines Drittlands, einschließlich Mindest- und…