Art. 458 Abs. 2 Buchst. d Buchst. i CRRAuf Ebene eines Mitgliedstaats festgestelltes Makroaufsichts- oder Systemrisiko
die Liquiditätsanforderungen nach Teil 6;
Art. 412 Abs. 5 CRRLiquiditätsdeckungsanforderung
Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Liquiditätsanforderungen beibehalten oder einführen, solange nicht gemäß Artikel 460…
Art. 7 Abs. 3 32002L0087RICHTLINIE 2002/87/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
Bis zur weiteren Koordinierung der Rechtsvorschriften der Union können die Mitgliedstaaten Risikokonzentrationen auf Konglomeratsebene quantitativ begrenzen,…
Art. 413 Abs. 4 CRRAnforderung der stabilen Refinanzierung
Die Mitgliedstaaten dürfen nationale Bestimmungen im Bereich der Anforderungen der stabilen Refinanzierung so lange beibehalten oder einführen, bis verbindliche…