§ 11 Abs. 2 ZahlPrüfbVVerordnung über die Prüfung der Jahresabschlüsse der Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute sowie die darüber zu erstellenden Berichte
Die Eigenmittel sind im Verhältnis zum Gesamtbetrag der gewährten Kredite darzustellen.
Art. 501a Abs. 1 CRRAnpassung der Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko für Risikopositionen gegenüber Rechtsträgern, die physische Strukturen oder Anlagen, Systeme und Netze, die grundlegende öffentliche Dienste erbringen oder unterstützen, betreiben oder finanzieren
Gemäß Teil 3 Titel II berechnete Eigenmittelanforderungen für das Kreditrisiko werden mit dem Faktor 0,75 multipliziert, sofern die Risikoposition alle…
Art. 113 Abs. 7 Buchst. a CRRBerechnung der risikogewichteten Positionsbeträge
die Anforderungen gemäß Absatz 6 Buchstaben a, d und e sind erfüllt,
Art. 92 Abs. 4 Buchst. e CRREigenmittelanforderungen
die gemäß Titel VI dieses Teils berechneten Eigenmittelanforderungen für das Risiko einer Anpassung der Kreditbewertung;
Art. 125 Abs. 2 Buchst. a CRRDurch Grundpfandrechte auf Wohnimmobilien besicherte Risikopositionen
Der von Instituten gemeldete aggregierte Betrag nach Artikel 430a Absatz 1 Buchstabe a, geteilt durch den von Instituten gemeldeten aggregierten Betrag nach…