Art. 194 Abs. 6 Buchst. b CRRGrundsätze für die Anerkennungsfähigkeit von Kreditrisikominderungstechniken
sie ist in den relevanten Rechtsräumen rechtswirksam und durchsetzbar, so dass sie angemessene Gewissheit hinsichtlich der gebotenen Absicherung — unter…
Art. 399 Abs. 1 CRRAnerkannte Kreditrisikominderungstechniken
Ein Institut verwendet bei der Berechnung einer Risikoposition eine Kreditrisikominderungstechnik, wenn es diese Technik auch zur Berechnung der…
Art. 197 Abs. 4 Buchst. b CRRAnerkennungsfähigkeit von Sicherheiten unabhängig von Ansatz und Methode
sie sind vorrangig zu bedienen;
Art. 199 Abs. 1 Buchst. b CRRZusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten beim IRB-Ansatz
Forderungen gemäß Absatz 5,
Art. 198 Abs. 2 Buchst. b CRRZusätzliche Anerkennungsfähigkeit von Sicherheiten bei der umfassenden Methode zur Berücksichtigung finanzieller Sicherheiten
sie ziehen für den Fall, dass der nach Buchstabe a ermittelte Wert negativ ist, den absoluten Wert des betreffenden Betrags vom Gesamtwert der…