Art. 270d Abs. 3 CRRVerwendung von Bonitätsbeurteilungen
Besteht für die einer Verbriefung zugrunde liegenden Risikopositionen eine vollständige oder teilweise, nach Kapitel 4 anerkennungsfähige Besicherung, und…
Art. 249 Abs. 7 Buchst. a CRRAnerkennung der Kreditrisikominderung bei Verbriefungspositionen
Das die Besicherung stellende Institut behandelt den Teil der Position, dem die Besicherung zugutekommt, als eine Verbriefungsposition und berechnet die…
Art. 253 Abs. 1 CRRVerringerung der risikogewichteten Positionsbeträge
Wird einer Verbriefungsposition ein Risikogewicht von 1250 % gemäß diesem Abschnitt zugewiesen, können die Institute — alternativ zur Einbeziehung der Position…
Art. 263 Abs. 7 Buchst. b CRRBerechnung der risikogewichteten Positionsbeträge bei dem auf externen Beurteilungen basierenden Ansatz (SEC-ERBA)
für die Referenzposition bestehen keinerlei Garantien Dritter oder sonstige Bonitätsverbesserungen, die für die unbeurteilte Position nicht zur Verfügung…
Art. 270c Buchst. d CRRAnforderungen, die die Bonitätsbeurteilungen der ECAI erfüllen müssen
die Bonitätsbeurteilung stützt sich weder ganz noch teilweise auf eine vom Institut selbst bereitgestellte Unterstützung ohne Sicherheitsleistung. Stützt sich…