Art. 465 Abs. 1 Buchst. e CRRÜbergangsbestimmungen für die Eigenmitteluntergrenze
70 % im Zeitraum vom 1. Januar 2029 bis zum 31. Dezember 2029 .
Art. 92a Abs. 2 Buchst. b CRRAnforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten für G-SRI
für einen Zeitraum von zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Abwicklungsbehörde das Bail-in-Instrument im Einklang mit der Richtlinie 2014/59/EU angewandt hat;
Art. 494 Abs. 1 Buchst. a CRRÜbergangsbestimmungen hinsichtlich der Anforderungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten
eine risikobasierte Quote von 16 %, die den Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Instituts, ausgedrückt als Prozentsatz des gemäß…
Art. 493 Abs. 4 Buchst. c CRRÜbergangsbestimmungen für Großkredite
50 % des Kernkapitals des Instituts bis zum 31. Dezember 2020 .
Art. 45m Abs. 6 32014L0059RICHTLINIE 2014/59/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (Text von Bedeutung für den EWR)
Für die Zwecke der Absätze 1 bis 5 teilen die Abwicklungsbehörden dem Institut oder Unternehmen im Sinne von Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b, c und d während…