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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich Änderungen technischer Natur an den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 562/2006 und des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen sowie der Verordnungen (EG) Nr. 1683/95, (EG) Nr. 539/2001, (EG) Nr. 767/2008 und (EG) Nr. 810/2009 nur auf Unionsebene zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des EUV niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Erreichung dieses Ziel erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel der Verordnung, nämlich die Schaffung von Regeln für einen einfachen und zügigen Mechanismus zur Anerkennung von in einem Mitgliedstaat angeordneten…
Diese Verordnung beschränkt sich darauf, die bestehende Übertragung von Befugnissen auf die Kommission nach den Richtlinien 1999/4/EG, 2000/36/EG, 2001/111/EG,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Vereinfachung und der Ausbau der Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, die einen harmonisierten…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Festlegung allgemeiner Bestimmungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich vorübergehend eine von einer Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Anpassung der Richtlinie 2001/112/EG an den technischen Fortschritt unter Berücksichtigung der Codex-Norm, auf Ebene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.