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Die Betreiber sollten zwar aufgrund ihrer direkten vertraglichen Beziehung im Besitz der Kontaktangaben ihrer Teilnehmer sein, verfügen aber möglicherweise über keine derartigen Angaben zu anderen Personen, auf die sich eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten nachteilig auswirken könnte. In solchen Fällen sollte es den Betreibern gestattet sein, derartige Personen zunächst durch Bekanntmachungen in großen nationalen oder regionalen Medien, z. B. in Zeitungen, zu benachrichtigen und anschließend so bald wie möglich eine individuelle Benachrichtigung entsprechend dieser Verordnung nachzuholen. Der Betreiber ist daher an sich nicht zur Bekanntmachung in den Medien verpflichtet, sondern ist hierzu — falls er dies wünscht — berechtigt, solange er noch alle betroffenen Personen ermittelt.
Kann der Betreiber, der in einem direkten Vertragsverhältnis zum Endnutzer steht, obwohl er hierzu alle zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, innerhalb der…
Wenn der Betreiber einen Teil der Dienstleistung, z. B. in Bezug auf Abrechnungs- oder Verwaltungsfunktionen, von einem anderen Betreiber ausführen lässt, so…
Wie sich aus Artikel 4 Absatz 3 erster Unterabsatz der Richtlinie 2002/58/EG ergibt, sollten die Betreiber die zuständige nationale Behörde von allen…
Abweichend von Artikel 3 Absatz 1 braucht der Betreiber die betroffenen Teilnehmer oder Personen nicht von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten…
Wird ein anderer Betreiber, der in keinem direkten Vertragsverhältnis zu den Teilnehmern steht, mit der Erbringung eines Teils des elektronischen…
Eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten kann erhebliche wirtschaftliche Schäden und soziale Nachteile einschließlich des Identitätsbetrugs für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.