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Bis zum 26. September 2015 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Heizgeräten gestatten, die die nationalen Vorschriften hinsichtlich des Wirkungsgrads der jahreszeitbedingten Raumheizungs- und Wassererwärmungs-Energieeffizienz sowie hinsichtlich des Schallleistungspegels erfüllen, die zu dem Zeitpunkt gelten, an dem diese Verordnung erlassen wird.
Bis zum 26. September 2018 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Heizgeräten gestatten, die die nationalen Vorschriften hinsichtlich des Ausstoßes von Stickoxiden erfüllen, die zu dem Zeitpunkt gelten, an dem diese Verordnung erlassen wird.
Die Mitgliedstaaten dürfen das Inverkehrbringen folgender Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht genügen, bis zum 20. Mai 2017 zulassen:
Die Mitgliedstaaten dürfen die Inbetriebnahme von Druckgeräten und Baugruppen, die den in ihrem Hoheitsgebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Anwendung der…
Bis zum 26. September 2018 dürfen die Mitgliedstaaten das Inverkehrbringen und/oder die Inbetriebnahme von Warmwasserbereitern gestatten, die die zum Zeitpunkt…
ein Raumheizgerät oder ein Kombiheizgerät im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 813/2013 der Kommission vom 2. August 2013 zur Durchführung der Richtlinie…
Die Mitgliedstaaten dürfen die Bereitstellung auf dem Markt und/oder die Inbetriebnahme von unter die Richtlinie 2009/23/EG fallenden Geräte, die der genannten…
Die Mitgliedstaaten lassen bis zum 29. August 2014 das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von in Artikel 1 Absatz 1 genannten aktiven implantierbaren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.