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Da die Antragsteller den Schutz ihrer Daten beantragen, ist es zweckmäßig, die Verwendung dieser Angaben während eines Zeitraums von fünf Jahren zugunsten der Antragsteller einzuschränken. Die Zulassung dieser Angaben, deren Verwendung zugunsten eines einzelnen Lebensmittelunternehmers eingeschränkt ist, hindert andere Antragsteller jedoch nicht daran, die Zulassung der Verwendung derselben Angaben zu beantragen, wenn der Antrag auf anderen als den aufgrund von Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 geschützten Daten und Studien basiert.
Alle vom Antragsteller zur Begründung vorgelegten Informationen wurden von der Kommission bewertet; sie ist der Auffassung, dass die Anforderungen des Artikels…
Die in den Anträgen enthaltenen wissenschaftlichen Daten und sonstigen Informationen, die von den Antragstellern als geschützte Daten bezeichnet werden und ohne…
Die wissenschaftlichen Daten und andere Informationen, die in dem gemäß Artikel 5 Absätze 3 und 5 sowie Artikel 17 Absätze 3 und 5 erforderlichen Antragsdossier…
Mit dem Ziel, Innovation zu fördern, durchlaufen gesundheitsbezogene Angaben, die auf neuen wissenschaftlichen Nachweisen beruhen und/oder einen Antrag auf den…
Während eines Zeitraums von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung bleibt die Verwendung der in Absatz 1 genannten gesundheitsbezogenen Angaben auf…
Die wissenschaftlichen Daten und sonstigen Informationen in den sieben im Anhang zu diesem Beschluss genannten Studien dürfen unter den in Artikel 21 Absatz 1…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.