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Um eine papierlose Umgebung für Zoll und Handel sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV delegierte Rechtsakte in Bezug auf gemeinsame Datenanforderungen für den Austausch und die Speicherung von Informationen mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung für die Fälle zu erlassen, in denen andere Mittel für den Austausch und die Speicherung und die Erfassung von Personen eingesetzt werden dürfen. Mittel, die nicht Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind, könnten insbesondere vorübergehend, jedoch nicht über den 31. Dezember 2020 hinaus, genutzt werden, wenn die erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind. Im Fall der zentralen Zollabwicklung würden diese Übergangsmaßnahmen in der Beibehaltung des sogenannten "Verfahrens der einzigen Bewilligung für vereinfachte Verfahren" bestehen, bis die erforderlichen elektronischen Systeme betriebsbereit sind.
Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, die nicht die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung sind,…
Die Kommission wird ermächtigt, delegierte Rechtsakte gemäß Artikel 284 zu erlassen, um festzulegen, in welchen Fällen eine Zollanmeldung gemäß Artikel 158…
Damit einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung gewährleistet sind, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, um…
Um eine einheitliche und gleiche Behandlung der Beteiligten im Rahmen von Zollformalitäten und -kontrollen sicherzustellen, sollte der Kommission die Befugnis…
Zur Ergänzung der Vorschriften über die Überführung von Waren in ein Zollverfahren und zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung der Beteiligten, sollte der…
Um die speziellen Steuersysteme in bestimmten Teilen des Zollgebiets der zu berücksichtigen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.