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Für Propyzamid legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor . Sie schlug vor, die Rückstandsdefinition zu ändern. Sie empfahl eine Senkung der RHG für Tafel- und Keltertrauben, Erdbeeren, Strauchbeerenobst, Heidelbeeren, Cranbeeren, Johannisbeeren, Stachelbeeren, Holunderbeeren, Schwarzwurzeln, Chicorée, Rhabarber, Sonnenblumenkerne, Rapssamen, Sojabohnen, Zuckerrüben (Wurzel) und die Wurzeln der gewöhnlichen Wegwarte. Für andere Erzeugnisse empfahl sie die Beibehaltung der geltenden RHG.
Für Tebuconazol legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor.…
Für Fenpropidin legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vor.…
Für Milbemectin hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Dimethenamid-P hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Fluazifop-P legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG vor.…
Für Cyprodinil hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen versehene…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.