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Für Methylbromid hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt . Die Nichtaufnahme von Methylbromid in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG wurde durch die Entscheidung 2008/753/EG der Kommission festgelegt und durch den Beschluss 2011/120/EU der Kommission bestätigt. Es wurden keine zugelassenen Verwendungen in Drittländern gemeldet. Für Methylbromid können die Kontrolllabors die Standard-RHG nicht quantifizieren; deshalb sollten für diesen Stoff keine RHG festgelegt werden. Allerdings wird Methylbromid normalerweise in das Bromid-Ion umgewandelt, für das bereits RHG festgelegt wurden, die von den Kontrolllabors quantifizierbar sind.
Für Kohlenmonoxid hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG…
Für Anthrachinon hat die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „die Behörde“) eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden…
Für Indolylessigsäure legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Für Propargit hat die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG…
Für Propanil hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Die Nichtaufnahme von 1,3-Dichlorpropen in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates wurde durch den Beschluss 2011/36/EU der Kommission festgelegt. Alle…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.