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In Abschnitt 7 des Anhangs sind die Schritte zur Umsetzung eines vollständig interoperablen Teilsystems „Infrastruktur“ aufgeführt. Unbeschadet Artikel 20 der Richtlinie 2008/57/EG erstellen die Mitgliedstaaten gemäß Abschnitt 7 des Anhangs nationale Umsetzungspläne, in denen sie ihre Maßnahmen zur Erfüllung der Anforderungen dieser TSI beschreiben. Die Mitgliedstaaten übermitteln den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission ihre nationalen Umsetzungspläne bis zum 31. Dezember 2015. Dies gilt nicht für Mitgliedstaaten, die ihre Umsetzungspläne bereits übermittelt haben.
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission drei Jahre nach dem 1. Januar 2015 einen Bericht über die Durchführung von Artikel 20 der Richtlinie 2008/57/EG. Dieser Bericht wird im Rahmen des durch Artikel 29 der Richtlinie 2008/57/EG eingesetzten Ausschusses erörtert, und die TSI im Anhang wird gegebenenfalls angepasst.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Richtlinie bis zum 20. Januar 2007 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzüglich…
Die Mitgliedstaaten legen der Kommission erstmals bis spätestens zum 23. August 2015 und danach alle drei Jahre einen Bericht über die Durchführung dieser…
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen bis zum 13. Dezember 2013 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich sind, um dieser Richtlinie…
Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission drei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung einen Bericht über die Umsetzung von Artikel 18 der Richtlinie…
Die Mitgliedstaaten erlassen und veröffentlichen spätestens am 30. Juni 2015 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um Artikel 3 Nummern 7, 12,…
Innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Notifizierungsprozesses erstellt die Kommission einen vergleichenden Überblick über die in den nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.