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Die in dieser Verordnung festgelegten TSI für Fahrzeuge decken nicht alle grundlegenden Anforderungen ab. Gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie 2008/57/EG sind die nicht behandelten technischen Aspekte als „offene Punkte“ zu benennen, für die die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten maßgeblich sind.
In der mit dieser Verordnung festgelegten TSI „Energie“ werden nicht alle grundlegenden Anforderungen behandelt. Nach Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie…
In der durch diese Verordnung festgelegten TSI „Infrastruktur“ werden nicht alle grundlegenden Anforderungen behandelt. Nach Artikel 5 Absatz 6 der Richtlinie…
In der durch diese Verordnung festzulegenden TSI für Fahrzeuge werden nicht alle grundlegenden Anforderungen behandelt, die in Anhang III der Richtlinie…
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG sollte die TSI für Fahrzeuge befristet die Möglichkeit vorsehen, Interoperabilitätskomponenten unter…
In Bezug auf die Aspekte, die in Anlage I des Anhangs als „offene Punkte“ aufgeführt sind, sind die bei der Prüfung der grundlegenden Anforderungen in Anhang…
Gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Richtlinie 2008/57/EG sollte die TSI „Fahrzeuge — Güterwagen“ befristet die Möglichkeit vorsehen, Interoperabilitätskomponenten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.