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In einigen Mitgliedstaaten bestehen bereits Sicherheitsvorschriften, die ein höheres Sicherheitsniveau als in dieser TSI gefordert vorschreiben. Diese Verordnung sollte es den Mitgliedstaaten erlauben, Vorschriften dieser Art, die nur die Teilsysteme „Infrastruktur“, „Energie“ und „Betrieb“ betreffen, aufrechtzuerhalten. Geltende Vorschriften dieser Art sind als nationale Sicherheitsvorschriften im Sinne von Artikel 8 der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zu betrachten. Außerdem sorgen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 der Richtlinie dafür, dass die Eisenbahnsicherheit allgemein aufrechterhalten und, soweit nach vernünftigem Ermessen durchführbar, kontinuierlich verbessert wird, wobei die Entwicklung des EU-Rechts sowie der technische und wissenschaftliche Fortschritt berücksichtigt werden und die Verhütung schwerer Unfälle Vorrang erhält. Allerdings sollten für das Rollmaterial keine zusätzlichen Maßnahmen vorgeschrieben werden.
Nach der Richtlinie 2004/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Eisenbahnsicherheit in der Gemeinschaft bauen die…
Mit der Richtlinie 2004/49/EG wurde ein gemeinsamer Regelungsrahmen für die Eisenbahnsicherheit geschaffen, wobei der Inhalt der Sicherheitsvorschriften, die…
Angesichts des stufenweisen Ansatzes zur Beseitigung der Hindernisse für die Interoperabilität des Eisenbahnsystems der Union und des Zeitbedarfs für die…
Nationale Vorschriften enthalten oft Anforderungen, die zum Teil sowohl für Zwecke der Interoperabilität als auch für Sicherheitszwecke von Belang sind. Da die…
In den Rechtsvorschriften für den Eisenbahnsektor auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten sollten die Aufgaben und Verantwortlichkeiten klar geregelt…
Zum Schienengüterverkehr zählt auch die Beförderung gefährlicher Güter. Es sollte jedoch unterschieden werden zwischen dem Ziel dieser Richtlinie, nämlich der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.