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Die Interoperabilität von Geodatendiensten ist durch deren Fähigkeit gekennzeichnet, untereinander Daten zu kommunizieren, auszuführen oder zu übertragen. Geodatendienstleistungen können nur dann abgerufen werden, wenn die Möglichkeit des Zugangs zu den einschlägigen Daten gegeben ist. Über die in der Richtlinie 2007/2/EG vorgeschriebenen Suchdienste, deren Durchführungsvorschriften in der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 enthalten sind, stellen die Mitgliedstaaten die in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vorgeschriebenen Metadatenelemente zur Verfügung. Mit den Durchführungsvorschriften für Geodatendienste in der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 der Kommission werden neue Metadatenelemente für Geodatendienste eingeführt, sodass die Definition des Begriffs „Metadatenelement“ in der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission aktualisiert werden muss, damit die Suchdienste der Mitgliedstaaten die neuen Metadatenelemente suchen und zur Verfügung stellen können.
TEIL A Zusätzliche Anforderungen an in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 genannte Metadaten 1. Zugangs- und Nutzungsbedingungen Die technischen Beschränkungen…
Die Richtlinie 2007/2/EG enthält allgemeine Bestimmungen zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft. Da es für das…
„ANHANG VI DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR DIE INTEROPERABILITÄT AUFRUFBARER GEODATENDIENSTE TEIL A Zusätzliche Anforderungen an in der Verordnung (EG) Nr.…
Die Definition eines Satzes von Metadatenelementen ist für die Identifizierung der Informationsressource, für die Metadaten erstellt werden, und für ihre…
Die Interoperabilität von Geodatendiensten ist durch deren Fähigkeit gekennzeichnet, untereinander Daten zu kommunizieren, auszuführen und zu übertragen. Es ist…
„ANHANG V DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN FÜR AUFRUFBARE GEODATENDIENSTE TEIL A Schreibkonventionen In vergleichbarer Weise wie in der Verordnung (EG) Nr. 1205/2008…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.