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INHALT ML.1 ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES ML.A.101 Geltungsbereich UNTERABSCHNITT B — ZUSTÄNDIGKEIT ML.A.201 Verantwortlichkeiten ML.A.202 Meldung von Ereignissen UNTERABSCHNITT C — AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT ML.A.301 Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ML.A.302 Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm ML.A.303 Lufttüchtigkeitsanweisungen ML.A.304 Daten für Modifikationen und Reparaturen ML.A.305 Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs ML.A.307 Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs UNTERABSCHNITT D — INSTANDHALTUNGSNORMEN ML.A.401 Instandhaltungsunterlagen ML.A.402 Durchführung der Instandhaltung ML.A.403 Mängel am Luftfahrzeug UNTERABSCHNITT E — KOMPONENTEN ML.A.501 Klassifizierung und Einbau ML.A.502 Instandhaltung von Komponenten ML.A.503 Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung ML.A.504 Überwachung nicht betriebstüchtiger Komponenten UNTERABSCHNITT H — FREIGABEBESCHEINIGUNG (CRS) ML.A.801 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge ML.A.802 Freigabebescheinigung für Komponenten ML.A.803 Berechtigung des Piloten/Eigentümers UNTERABSCHNITT I — BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC) ML.A.901 Prüfung der Lufttüchtigkeit — Allgemeines ML.A.902 Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ML.A.903 Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit ML.A.904 Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit ML.A.905 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union ML.A.906 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis ML.A.907 Beanstandungen ABSCHNITT B — VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES ML.B.101 Geltungsbereich ML.B.102 Zuständige Behörde ML.B.104 Führen von Aufzeichnungen ML.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch UNTERABSCHNITT B — ZUSTÄNDIGKEIT ML.B.201 Verantwortlichkeiten ML.B.202 Mitteilungen an die Agentur UNTERABSCHNITT C — AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT ML.B.302 Ausnahmen ML.B.303 Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ML.B.304 Widerruf und Aussetzung UNTERABSCHNITT I — BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC) ML.B.901 Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde ML.B.905 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union ML.B.906 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis ML.B.907 Beanstandungen Anlage I – Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Anlage II — Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer Anlage III — Komplexe Instandhaltungsaufgaben, die nicht vom Piloten/Eigentümer freigegeben werden dürfen Anlage IV — Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (EASA-Formblatt 15c) ML.1 a) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 gilt dieser Anhang (Teil-ML) für folgende andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nicht im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrtunternehmens eingetragen sind: 1. Flugzeuge mit einer höchstzulässigen Startmasse (MTOM) von 2 730 kg oder weniger, 2. Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Startmasse von 1 200 kg oder weniger, die für höchstens vier Insassen zugelassen sind, 3. sonstige ELA2-Luftfahrzeuge, 4. nichtkonventionelle Luftfahrzeuge mit einer MTOM von: i) 1 200 kg oder weniger, sofern die Luftfahrzeuge ohne horizontale Fortbewegung schweben können, oder ii) 2 730 kg oder weniger für andere als die unter Ziffer i genannten. b) Für die Zwecke dieses Anhangs ist die zuständige Behörde die Behörde, die vom Eintragungsmitgliedstaat des Luftfahrzeugs benannt wurde. c) Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet der Ausdruck 1. „unabhängiges freigabeberechtigtes Personal“ freigabeberechtigtes Personal, das nicht im Auftrag eines genehmigten Instandhaltungsbetriebs arbeitet und das eine der folgenden Anforderungen erfüllt: i) entweder die Anforderungen von Anhang III (Teil-66) oder ii) für Luftfahrzeuge, auf die Anhang III (Teil 66) keine Anwendung findet, die im Eintragungsmitgliedstaat des Luftfahrzeugs geltenden Anforderungen an das freigabeberechtigte Personal; 2. „Instandhaltungsbetrieb“ eine Organisation, die über eine Genehmigung verfügt, die nach einem der folgendem Verfahren erteilt wurde: i) Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F, ii) Anhang II (Teil-145) Abschnitt A, iii) Anhang Vd (Teil-CAO) Abschnitt A. 3. „Eigentümer“ die Person, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zuständig ist, d. h. i) der eingetragene Eigentümer des Luftfahrzeugs oder ii) der Leasingnehmer im Falle eines Leasingvertrags oder iii) der Betreiber. ABSCHNITT A TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UNTERABSCHNITT A ALLGEMEINES ML.A.101 Geltungsbereich In diesem Abschnitt werden die zur Sicherstellung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zu ergreifenden Maßnahmen festgelegt. Zudem werden die Bedingungen festgelegt, die von den an diesen Tätigkeiten beteiligten Personen oder Organisationen zu erfüllen sind. UNTERABSCHNITT B ZUSTÄNDIGKEIT ML.A.201 Verantwortlichkeiten a) Der Eigentümer des Luftfahrzeugs ist für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlich und muss gewährleisten, dass Flüge nur stattfinden, wenn alle folgenden Anforderungen erfüllt sind: 1. das Luftfahrzeug befindet sich in einem lufttüchtigen Zustand; 2. Betriebs- und Notfallausrüstungen sind korrekt eingebaut und betriebsbereit oder sind deutlich als nicht betriebsbereit gekennzeichnet; 3. es liegt ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis vor; 4. die Instandhaltung des Luftfahrzeugs erfolgt nach dem in Punkt ML.A.302 genannten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm (AMP). b) Abweichend von Punkt (a) gelten bei geleasten Luftfahrzeugen die Verantwortlichkeiten nach Punkt (a) für den Leasingnehmer, wenn er entweder im Eintragungsdokument des Luftfahrzeugs oder im Leasingvertrag ausgewiesen ist. c) Die Verantwortung für die Durchführung der Instandhaltungsaufgaben liegt bei den Personen oder Organisationen, die Luftfahrzeuge und Komponenten instandhalten. d) Die Verantwortung für die zufriedenstellende Durchführung der Vorflugkontrolle liegt beim verantwortlichen Piloten des Luftfahrzeugs. Die Vorflugkontrolle ist von dem Piloten oder einer anderen qualifizierten Person durchzuführen, jedoch nicht notwendigerweise von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von freigabeberechtigtem Personal. e) Für Luftfahrzeuge, die von gewerblichen zugelassenen Ausbildungsorganisationen (ATO) und gewerblichen erklärten Ausbildungsorganisationen (DTO) nach Artikel 10a der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 betrieben werden, oder die nicht gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 (Teil-NCO) betrieben werden oder die im Einklang mit Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 oder Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Verordnung (EU) 2018/1976 betrieben werden' muss der Betreiber 1. über eine Genehmigung als CAMO oder CAO für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit seines Luftfahrzeugs gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO), Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G oder Anhang Vd (Teil-CAO) verfügen oder ein solches Unternehmen bzw. eine solche Organisation unter Verwendung des Vertrags gemäß Anlage I dieses Anhangs unter Vertrag nehmen; 2. sicherstellen, dass alle Instandhaltungsarbeiten von nach Punkt ML.1(c)(2) genehmigten Instandhaltungsbetrieben durchgeführt werden; 3. sicherstellen, dass die Anforderungen nach Punkt (a) erfüllt sind. f) Für Luftfahrzeuge, die nicht unter Punkt (e) fallen, kann der Eigentümer des Luftfahrzeugs, um den Anforderungen nach Punkt (a) zu genügen, die Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit vertraglich an ein(e) gemäß Anhang Vc (Teil-CAMO), Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G oder Anhang Vd (Teil-CAO) als CAMO oder CAO genehmigte(s) Unternehmen bzw. Organisation vergeben. In diesem Fall hat das unter Vertrag genommene Unternehmen die Verantwortung für die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Aufgaben zu tragen, und es ist ein schriftlicher Vertrag gemäß Anlage I dieses Anhangs zu schließen. Schließt der Eigentümer keinen Vertrag mit einem solchen Unternehmen, so ist der Eigentümer für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit verantwortlich. g) Der Eigentümer hat der zuständigen Behörde Zugang zum Luftfahrzeug und zu den Luftfahrzeugaufzeichnungen zu gewähren, damit die zuständige Behörde feststellen kann, ob das Luftfahrzeug die Anforderungen dieses Anhangs erfüllt. h) Wird ein in ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis eingetragenes Luftfahrzeug im nichtgewerblichen Flugbetrieb oder im spezialisierten Flugbetrieb nach Punkt ORO.GEN.310 von Anhang III oder Punkt NCO.GEN.104 von Anhang VII der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 eingesetzt, muss der Betreiber sicherstellen, dass die im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit anfallenden Aufgaben durch ein nach Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt G genehmigtes Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (CAMO) des AOC-Inhabers bzw. durch eine nach Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigte kombinierte Lufttüchtigkeitsorganisationen (CAO) wahrgenommen werden. ML.A.202 Meldung von Ereignissen a) Bei einem Luftfahrzeug oder einer Komponente festgestellte sicherheitsrelevante Vorkommnisse oder Zustände, die ein Luftfahrzeug, seine Insassen oder eine andere Person gefährden oder — falls nicht behoben oder angegangen — gefährden könnten, müssen von einer der folgenden Personen gemeldet werden: (1) dem unter Punkt ML.A.201 Buchstabe f genannten Eigentümer, der die Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs selbst wahrnimmt; (2) dem unabhängigen freigabeberechtigten Personal nach Punkt ML.A.801 Buchstabe b Nummer 2; (3) dem Piloten/Eigentümer nach Punkt ML.A.801 Buchstabe b Nummer 3. b) Die nach Buchstabe a erforderlichen Meldungen müssen 1. an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugs und die für die Konstruktion des Luftfahrzeugs oder der Komponente verantwortliche Organisation erfolgen; 2. so bald wie möglich erfolgen, in jedem Fall jedoch innerhalb von 72 Stunden, nachdem das Vorkommnis oder der Zustand festgestellt wurde, sofern nicht außergewöhnliche Umstände dem entgegenstehen; 3. in der von der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats des Luftfahrzeugs festgelegten Form und Weise erfolgen; 4. alle der Person bekannten relevanten Informationen über das Vorkommnis oder den Zustand enthalten. c) Zusätzlich zu den Anforderungen nach den Buchstaben a und b muss eine Person, die Instandhaltungsarbeiten oder eine Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, der Person oder Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des betreffenden Luftfahrzeugs nach Punkt ML.A.201 verantwortlich ist, auch alle sich auf ein Luftfahrzeug auswirkenden Vorkommnisse oder Zustände melden. UNTERABSCHNITT C AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT ML.A.301 Aufgaben zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und die Betriebstüchtigkeit der Betriebs- und Notfallausrüstung müssen sichergestellt werden durch a) die Durchführung von Vorflugkontrollen; b) die – je nach Sachlage – in Übereinstimmung mit den in Punkt ML.A.304 bzw. Punkt ML.A.401 genannten Unterlagen erfolgende Korrektur von Mängeln oder Schäden, die den sicheren Betrieb beeinträchtigen, unter Berücksichtigung der Mindestausrüstungsliste (MEL) und der Konfigurationsabweichungsliste, sofern vorhanden; c) die Durchführung sämtlicher Instandhaltung in Einklang mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm nach Punkt ML.A.302; d) die Befolgung aller zutreffenden 1. Lufttüchtigkeitsanweisungen (AD), 2. betrieblichen Anweisungen mit einer Auswirkung auf die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, 3. von der Agentur vorgegebenen Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, 4. von der zuständigen Behörde als unmittelbare Reaktion auf ein Sicherheitsproblem erlassenen Maßnahmen, e) die Durchführung von Änderungen und Reparaturen in Übereinstimmung mit Punkt ML.A.304, f) Instandhaltungstestflüge, falls erforderlich. ML.A.302 Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm a) Die Instandhaltung jedes Luftfahrzeugs ist gemäß einem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm zu gestalten. b) Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und alle nachfolgenden Änderungen müssen entweder 1. vom Eigentümer gemäß Punkt ML.A.302(c)(7) erklärt werden, wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nicht von einem CAMO oder einer CAO geführt wird; oder 2. von dem bzw. der für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs verantwortlichen CAMO oder CAO genehmigt werden. Der Eigentümer, der das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß Punkt (b)(1) erklärt, oder die Organisation, die das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm gemäß Punkt (b)(2) genehmigt, hat das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm auf dem neuesten Stand zu halten. c) Das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm (1) muss eindeutige Angaben zum Eigentümer des Luftfahrzeugs und zum betreffenden Luftfahrzeug, einschließlich eventuell eingebautem Motor und Propeller, enthalten; (2) muss entweder a) die Aufgaben oder Inspektionen gemäß dem unter Buchstaben d genannten geltenden Mindestinspektionsprogramm (MIP), b) die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA), die vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung (DAH) herausgegeben wurden, oder c) die Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit umfassen, die die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgibt, herausgegeben hat. d) Ein Mindestinspektionsprogramm 1. muss folgende Inspektionsintervalle umfassen: a) für Flugzeuge, Reisemotorsegler (TMG) und Ballone alle Jahres- bzw. 100-Stunden-Intervalle, je nachdem, was früher eintritt, wobei eine Toleranz von einem Monat bzw. 10 Stunden angewandt werden kann. Das nächste Intervall ist ab dem Zeitpunkt der Inspektion zu berechnen; b) für Segelflugzeuge und Motorsegler (außer TMG) alle Jahresintervalle, auf die eine Toleranz von einem Monat verwendet werden kann. Das nächste Intervall ist ab dem Zeitpunkt der Inspektion zu berechnen; 2. muss je nach Luftfahrzeugmuster Folgendes umfassen: a) Wartungsaufgaben gemäß den Anforderungen des Inhabers der Entwurfsgenehmigung; b) Inspektion der Markierungen; c) Überprüfung von Wägungsaufzeichnungen und Wägung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 965/2012, der Verordnung (EU) 2018/395 und der Verordnung (EU) 2018/1976; d) Funktionsprüfung des Transponders (sofern eingebaut); e) Funktionsprüfung des Pitot-Statik-Systems; f) bei Flugzeugen, abhängig vom Luftfahrzeugantrieb: i) Funktionsprüfungen von Leistung und Drehzahl (RPM), Magnetzündern, Kraftstoff- und Öldruck, Triebwerkstemperaturen; ii) bei Triebwerken mit automatischer Triebwerkssteuerung das veröffentlichte Verfahren für den Prüflauf; iii) bei Motoren mit Trockensumpfschmierung, Motoren mit Turboladern und flüssigkeitsgekühlten Motoren Funktionsprüfung auf Anzeichen von Störungen des Flüssigkeitskreislaufs; iv) in Bezug auf andere Antriebe als Kolbentriebwerke die Instandhaltungsaufgaben wie in dem vom Inhaber der Entwurfsgenehmigung des Flugzeugs ausgestellten Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit; g) Inspektion des Zustands und der Befestigung der strukturellen Elemente, Systeme und Komponenten für die folgenden Bereiche: i) für Flugzeuge: Zelle, Kabine und Cockpit, Fahrwerk, Flügel- und Mittelteil, Flugsteuerung, Leitwerk, Avionik und Elektrik, Triebwerk, Kupplungen und Getriebe, Propeller und verschiedene Systeme, wie das ballistische Rettungssystem; ii) für Segelflugzeuge und Motorsegler: Zelle, Kabine und Cockpit, Fahrwerk, Flügel- und Mittelteil, Leitwerk, Avionik und Elektrik, Motor (für Motorsegler) und verschiedene Systeme, wie herausnehmbarer Ballast und/oder Bremsschirm und Steuerelemente sowie Wasserballastsystem; iii) für Heißluftballone: Hülle, Brenner, Korb, Kraftstoffbehälter, Ausrüstungen und Instrumente; iv) für Gasballone: Hülle, Korb, Ausrüstungen und Instrumente. Solange dieser Anhang kein Mindestinspektionsprogramm für andere Luftfahrzeuge als Flugzeuge, Segelflugzeuge und Ballone enthält, wird deren Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm auf der Grundlage der vom Inhaber der Entwurfsgenehmigung herausgegebenen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit gemäß Buchstabe c Nummer 2 Buchstabe b festgelegt. e) Abweichend von den Punkten (b) und (c) ist eine Erklärung des Eigentümers bzw. eine Genehmigung durch ein CAMO oder eine CAO nicht erforderlich, und ein Dokument über das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm muss nicht vorgelegt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: 1. alle vom Inhaber der Entwurfsgenehmigung herausgegebenen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit werden ohne Abweichungen befolgt; 2. alle durch Service Bulletins, Service Letters und sonstige fakultative Serviceinformationen abgegebenen Instandhaltungsempfehlungen, beispielsweise die Zeit zwischen Überholungen (TBO), werden ohne Abweichungen befolgt; 3. es sind keine zusätzlichen Instandhaltungsaufgaben auszuführen, die sich aus Folgendem ergeben: a) spezifische eingebaute Geräte und Änderungen des Luftfahrzeugs; b) an dem Luftfahrzeug vorgenommene Reparaturen; c) Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung und flugsicherheitsrelevante Komponenten; d) besondere Betriebsgenehmigungen; e) Nutzung des Luftfahrzeugs und Betriebsumfeld. 4. Piloten/Eigentümer sind zur Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer berechtigt. Diese Ausnahme ist nicht anwendbar, wenn der Pilot/Eigentümer oder – im Falle von Luftfahrzeugen im gemeinsamen Eigentum – einer der Piloten/Eigentümer die Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer nicht durchführen darf, weil dies im erklärten oder genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm anzugeben ist. f) Sind die Bedingungen gemäß Punkt (e)(1) bis (4) erfüllt, muss das für das Luftfahrzeug geltende Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm Folgendes umfassen: 1. die vom Inhaber der Entwurfsgenehmigung herausgegebenen Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit; 2. die Instandhaltungsempfehlungen, beispielsweise die Zeit zwischen Überholungen (TBO), die durch Service Bulletins, Service Letters und sonstige fakultative Serviceinformationen abgegeben werden; 3. die zwingend vorgeschriebenen Informationen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, beispielsweise Lufttüchtigkeitsanweisungen mit Wiederholungsintervallen, der Abschnitt über Beschränkungen der Lufttüchtigkeit (ALS) der Anweisungen zur Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (ICA) und im Datenblatt der Musterzulassung (TCDS) enthaltene besondere Anforderungen an die Instandhaltung; 4. die Aufgaben aufgrund spezieller betrieblicher Anweisungen oder Luftraum-Anweisungen oder Anforderungen in Bezug auf bestimmte Instrumente und Ausrüstungen. ML.A.303 Lufttüchtigkeitsanweisungen Alle einschlägigen Lufttüchtigkeitsanweisungen müssen gemäß den Anforderungen dieser Lufttüchtigkeitsanweisung durchgeführt werden, sofern von der Agentur nichts anderes vorgegeben wird. ML.A.304 Daten für Modifikationen und Reparaturen Eine Person oder Organisation, die ein Luftfahrzeug oder eine Komponente repariert, muss alle Schäden bewerten. Modifikationen und Reparaturen müssen unter Verwendung der anwendbaren Daten durchgeführt werden, d. h. a) den von der Agentur genehmigten Daten; b) den von einem nach Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 zugelassenen Entwicklungsbetrieb genehmigten Daten; c) den in den Anforderungen nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.90B bzw. Punkt 21.A.431B der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 enthaltenen Daten; d) den in den Anforderungen nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.62, Punkt 21L.A.102, Punkt 21L.A.202 bzw. Punkt 21L.A.222 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 enthaltenen Daten; e) der von einer Person nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 abgegebenen Erklärung. ML.A.305 Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs a) Nach Beendigung von Instandhaltungsarbeiten muss die zugehörige Freigabebescheinigung (CRS) gemäß Punkt ML.A.801 im System der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erfasst werden. Jede Eintragung hat so bald wie möglich, spätestens jedoch 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsaufgabe zu erfolgen. b) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen – je nach Sachlage – aus einem Luftfahrzeug-Bordbuch, einem oder mehreren Motorbetriebstagebüchern oder den Betriebsblättern der Motorbaugruppen, einem oder mehreren Betriebstagebüchern für Propeller und den Betriebsblättern für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung bestehen. c) In die Luftfahrzeug-Bordbücher müssen das Luftfahrzeugmuster und das Eintragungskennzeichen sowie das Datum zusammen mit der Gesamtflugzeit, den Flugzyklen und den Landungen eingetragen werden. d) Die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen folgende Angaben enthalten: 1. den aktuellen Stand der Lufttüchtigkeitsanweisungen und der von der zuständigen Behörde als unmittelbare Reaktion auf ein Sicherheitsproblem erlassenen Maßnahmen; 2. den aktuellen Stand der Änderungen, Reparaturen und sonstigen Instandhaltungsempfehlungen des Inhabers der Entwurfsgenehmigung; 3. den aktuellen Stand der Einhaltung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms; 4. den aktuellen Stand der Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung; 5. den aktuellen Wägebericht; 6. die aktuelle Liste aufgeschobener Instandhaltungsarbeiten. e) Zusätzlich zur genehmigten Freigabebescheinigung, EASA-Formblatt 1 entsprechend Anhang I (Teil-M) Anlage II oder einer gleichwertigen Bescheinigung, müssen die folgenden, für alle eingebauten Komponenten (z. B. Motor, Propeller, Motorbaugruppe oder Komponente mit Lebensdauerbegrenzung) relevanten Angaben in das jeweilige Motor- oder Propeller-Betriebstagebuch, das Betriebsblatt für die Motorbaugruppe oder für Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung aufgenommen werden: 1. Kennzeichnung der Komponente; 2. das Muster, die Seriennummer und, sofern zutreffend, das Eintragungskennzeichen des Luftfahrzeugs, des Motors, des Propellers, der Motorbaugruppe oder der Komponente mit Lebensdauerbegrenzung, in das/den/die die betreffende Komponente eingebaut wurde, zusammen mit dem Bezug auf den Einbau und den Ausbau der Komponente; 3. das Datum zusammen mit der von der betreffenden Komponente zurückgelegten Gesamtflugzeit, den Flugzyklen, den Landungen und der Kalenderzeit, sofern für die betreffende Komponente relevant; 4. die für die Komponente geltenden Angaben nach Punkt d. f) Die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Aufgaben nach Punkt ML.A.201 verantwortliche Person oder Organisation muss die Aufzeichnungen nach Punkt ML.A.305 führen und der zuständigen Behörde auf deren Verlangen vorlegen. g) Alle Einträge in die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs müssen klar und genau sein. Wenn es erforderlich ist, einen Eintrag zu korrigieren, so muss die Korrektur in einer Weise erfolgen, die den Originaleintrag deutlich erkennen lässt. h) Ein Eigentümer muss sicherstellen, dass ein System eingerichtet wird, um die im Folgenden angegebenen Aufzeichnungen für die vorgeschriebenen Zeiträume aufzubewahren: 1. sämtliche ausführlichen Instandhaltungsaufzeichnungen für das Luftfahrzeug und für darin eingebaute lebensdauerbegrenzte Komponenten bis zu dem Zeitpunkt, an dem die darin enthaltenen Informationen von neuen, in Umfang und Detail gleichwertigen Informationen ersetzt werden, jedoch für mindestens 36 Monate nach Freigabe des Luftfahrzeugs oder der Komponente; 2. die Gesamtdauer, d. h. Stunden, Kalenderzeit, Zyklen und Landungen, während der das Luftfahrzeug und alle lebensdauerbegrenzten Komponenten in Betrieb waren, für mindestens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde; 3. die Zeit, d. h. Stunden, Kalenderzeit, Zyklen und Landungen, je nach Zweckmäßigkeit, seit der letzten planmäßigen Instandhaltung der lebensdauerbegrenzten Komponente, mindestens bis zu einer erneuten planmäßigen Instandhaltung in gleichwertigem Umfang und Detail; 4. den gültigen Stand der Einhaltung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms, zumindest bis die planmäßige Instandhaltung des Luftfahrzeugs oder der Komponente durch andere planmäßige, in Umfang und Detail gleichwertige Instandhaltungsarbeiten ersetzt werden; 5. den gültigen Stand der auf das Luftfahrzeug und die Komponente anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen für mindestens zwölf Monate, nachdem das Luftfahrzeug oder die Komponente auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurde; 6. Einzelheiten aktueller Änderungen und Reparaturen an dem Luftfahrzeug, dem (den) Motor(en), Propeller(n) und allen anderen für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Komponenten mindestens zwölf Monate, nachdem sie auf Dauer außer Betrieb gesetzt wurden. ML.A.307 Übergabe der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs a) Wird ein Luftfahrzeug auf Dauer von einem Eigentümer an einen anderen übergeben, so muss der übergebende Eigentümer sicherstellen, dass die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.305 ebenfalls übergeben werden. b) Der Eigentümer muss sicherstellen, dass bei vertraglicher Verpflichtung eines CAMO oder einer CAO die Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.305 ebenfalls an dieses Unternehmen übergeben werden. c) Die Fristen für die Aufbewahrung der Aufzeichnungen nach Punkt ML.A.305(h) gelten weiterhin für den neuen Eigentümer bzw. das CAMO oder die CAO. UNTERABSCHNITT D INSTANDHALTUNGSNORMEN ML.A.401 Instandhaltungsunterlagen a) Die Person oder Organisation, die ein Luftfahrzeug instandhält, darf bei der Durchführung der Instandhaltung nur die anzuwendenden Instandhaltungsunterlagen verwenden. b) Im Sinne dieses Anhangs gelten als „anzuwendende Instandhaltungsdaten“ 1. alle geltenden Anforderungen, Verfahren, Standards oder Informationen, die von der zuständigen Behörde oder der Agentur herausgegeben werden; 2. alle anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanweisungen; 3. die anzuwendenden Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und sonstige Instandhaltungsanweisungen, die vom Inhaber der Musterzulassung, vom Inhaber einer ergänzenden Musterzulassung, der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, und jeglichen anderen Organisationen herausgegeben wurden, die solche Daten nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 veröffentlichen; 4. — bei Komponenten, die vom Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder von der Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, für den Einbau zugelassen wurden — die anzuwendenden Instandhaltungsanweisungen, die von den Komponentenherstellern veröffentlicht wurden und für den Inhaber der Konstruktionsgenehmigung oder für die Person, die eine Compliance-Erklärung für die Konstruktion abgegeben hat, annehmbar sind; 5. alle anzuwendenden Daten, die nach Punkt 145.A.45(d) herausgegeben werden. ML.A.402 Durchführung der Instandhaltung a) Die Instandhaltung ist von Instandhaltungsbetrieben durchzuführen, die – je nach Sachlage – über eine Genehmigung nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) verfügen. b) Im Fall von Instandhaltungsarbeiten, die nicht gemäß Punkt (a) durchgeführt werden, muss die Person, die die Instandhaltung durchführt, 1. für die durchgeführten Aufgaben wie in diesem Anhang vorgeschrieben, qualifiziert sein; 2. sicherstellen, dass der Bereich, in dem die Instandhaltung durchgeführt wird, aufgeräumt und frei von Schmutz und Verunreinigung ist; 3. die Methoden, Techniken, Standards und Anweisungen anwenden, die in den Instandhaltungsunterlagen nach Punkt ML.A.401 festgelegt sind; 4. die Werkzeuge, Ausrüstungen und Materialien verwenden, die in den Instandhaltungsunterlagen nach Punkt ML.A.401 festgelegt sind. Falls erforderlich, müssen Werkzeuge und Ausrüstungen mittels eines amtlich anerkannten Standards geprüft und kalibriert werden; 5. sicherstellen, dass die Instandhaltung innerhalb der auf die Umgebung anzuwendenden Einschränkungen durchgeführt wird, die in den Instandhaltungsunterlagen nach Punkt ML.A.401 festgelegt sind; 6. sicherstellen, dass bei ungünstigen Witterungsverhältnissen oder einer langwierigen Instandhaltung geeignete Einrichtungen genutzt werden; 7. sicherstellen, dass das Risiko mehrfacher Fehler bei der Instandhaltung und das Risiko einer Wiederholung von Fehlern bei identischen Instandhaltungsarbeiten minimiert wird; 8. sicherstellen, dass nach der Durchführung kritischer Instandhaltungsarbeiten eine Methode zur Fehlererkennung angewandt wird; 9. nach Beendigung der Instandhaltung eine generelle Prüfung vornehmen, ob alle Werkzeuge, Ausrüstungen und überschüssigen Teile oder Materialien aus dem Luftfahrzeug oder von der Komponente entfernt wurden und alle abgenommenen Abdeckplatten wieder angebracht wurden. 10. sicherstellen, dass die durchgeführte Instandhaltung insgesamt ordnungsgemäß aufgezeichnet und dokumentiert wird. ML.A.403 Mängel am Luftfahrzeug a) Mängel am Luftfahrzeug, durch die die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet wird, müssen vor einem weiteren Flug behoben werden. b) Folgende Personen können entscheiden, ob ein Mangel die Flugsicherheit nicht ernsthaft gefährdet, und die Behebung des Mangels zurückstellen: 1. der Pilot in Bezug auf Mängel, die nicht erforderliche Luftfahrzeugausrüstung betreffen; 2. der Pilot bei Verwendung der Mindestausrüstungsliste in Bezug auf Mängel, die die erforderliche Luftfahrzeugausrüstung betreffen – andernfalls kann die Behebung dieser Mängel nur vom freigabeberechtigten Personal zurückgestellt werden; 3. der Pilot in Bezug auf andere als die unter Punkt (b)(1) und (2) genannten Mängel, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) das Luftfahrzeug wird gemäß Anhang VII (Teil-NCO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betrieben oder, im Fall von Ballonen oder Segelflugzeugen, nicht gemäß Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 bzw. nicht gemäß Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Verordnung (EU) 2018/1976 betrieben; ii) der Pilot stellt die Behebung des Mangels mit Zustimmung des Eigentümers des Luftfahrzeugs oder gegebenenfalls des bzw. der unter Vertrag genommenen CAMO oder CAO zurück; 4. das entsprechend qualifizierte freigabeberechtigte Personal für andere als die unter Punkt (b)(1) und (2) genannten Mängel, sofern die in Punkt (3)(i) und (ii) genannten Bedingungen nicht erfüllt sind. c) Luftfahrzeugmängel, die die Flugsicherheit nicht ernsthaft gefährden, müssen so schnell wie möglich nach dem Zeitpunkt ihrer Feststellung und innerhalb der in den Instandhaltungsunterlagen festgelegten Fristen behoben werden. d) Sämtliche vor dem Flug nicht behobenen Mängel müssen in dem in Punkt ML.A.305 genannten System zur Erfassung der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erfasst werden und dem Piloten muss eine Aufzeichnung zur Verfügung stehen. UNTERABSCHNITT E KOMPONENTEN ML.A.501 Klassifizierung und Einbau a) Sofern in Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145), Anhang Vd (Teil-CAO) dieser Verordnung oder Punkt 21.A.307 des Anhangs I (Teil 21) bzw. Punkt 21L.A.193 des Anhangs Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 nichts anderes angegeben ist, kann eine Komponente nur dann eingebaut werden, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) sie befindet sich in einem zufriedenstellenden Zustand; ii) sie wurde gemäß dem EASA-Formblatt 1 oder einem gleichwertigen Dokument nach Anhang I (Teil-M) Anlage II freigegeben; iii) sie wurde nach Hauptabschnitt A Abschnitt Q des Anhangs I (Teil 21) bzw. des Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 gekennzeichnet. b) Bevor eine Komponente in ein Luftfahrzeug eingebaut wird, muss die Person oder der genehmigte Instandhaltungsbetrieb sicherstellen, dass die betreffende Komponente für den Einbau geeignet ist, falls verschiedene Änderungsbedingungen oder andere Konfigurationen aufgrund einer Lufttüchtigkeitsanweisung anwendbar sind. c) Standardteile dürfen nur dann in ein Luftfahrzeug oder eine Komponente eingebaut werden, wenn dieses spezielle Standardteil in den Instandhaltungsunterlagen aufgeführt ist. Standardteile dürfen nur dann eingebaut werden, wenn für sie ein Konformitätsnachweis mit einem Verweis auf den geltenden Standard vorliegt und ihre Herkunft in angemessener Weise nachvollziehbar ist. d) Roh- und Verbrauchsmaterial darf für ein Luftfahrzeug oder eine Komponente nur verwendet werden, sofern i) der Hersteller des Luftfahrzeugs oder der Komponente die Verwendung von Roh- oder Verbrauchsmaterial in den einschlägigen Instandhaltungsunterlagen oder nach Anhang I (Teil-M) Unterabschnitt F, Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) gestattet; ii) dieses Material die erforderliche Spezifikation erfüllt und seine Herkunft in angemessener Weise nachvollziehbar ist; iii) sämtliche Materialien mit einem Beleg versehen sind, der sich eindeutig auf das jeweilige Material bezieht und der eine Erklärung hinsichtlich seiner Übereinstimmung mit einer Spezifikation sowie einen Hinweis auf die Herstellungs- und Bezugsquelle enthält. e) Im Fall von Ballonen, bei denen unterschiedliche Kombinationen von Körben, Brennern und Kraftstoffzylindern für eine bestimmte Hülle möglich sind, muss die Person, die sie einbaut, sicherstellen, dass 1. der Korb, der Brenner und/oder die Kraftstoffzylinder gemäß dem Datenblatt der Musterzulassung oder anderen darin genannten Unterlagen eingebaut werden können; 2. der Korb, der Brenner und/oder die Kraftstoffzylinder sich in betriebsfähigem Zustand befinden und über geeignete Instandhaltungsaufzeichnungen verfügen. ML.A.502 Instandhaltung von Komponenten a) Vom Eigentümer nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.307(b)(2) oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.193(b)(2) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 akzeptierte Komponenten müssen von jeder Person oder Organisation instandgehalten werden, sofern der Eigentümer sie gemäß den Bedingungen von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.307(b)(2) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 1L.A.193(b)(2) erneut akzeptiert. Diese Instandhaltung kommt für die Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 gemäß Anhang I (Teil-M) Anlage II nicht infrage und unterliegt den Freigabeanforderungen für Luftfahrzeuge. b) Die Komponenten sind entsprechend der nachstehenden Tabelle freizugeben: Gemäß dem EASA-Formblatt 1 freigegeben (nach Anhang I (Teil-M) Anlage II) Auf Luftfahrzeugebene nach Punkt ML.A.801 freigegeben (Ausstellung eines EASA-Formblatts 1 nicht möglich) Gemäß den Instandhaltungsunterlagen für Komponenten (vom Komponentenhersteller herausgegebene Unterlagen) instandgehaltene Komponenten Andere Instandhaltung als die Überholung Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Motoren (für das Triebwerk) oder für Komponenten (für andere Komponenten) (i) Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Luftfahrzeuge und/oder (ii) unabhängiges freigabeberechtigtes Personal Überholung von anderen Komponenten als Motoren und Propellern Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Komponenten Nicht möglich Überholung von Motoren und Propellern für CS-VLA- und CS-22- und LSA-Luftfahrzeuge Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Motoren (für das Triebwerk) oder für Komponenten (Propeller) (iii) Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Luftfahrzeuge und/oder (iv) unabhängiges freigabeberechtigtes Personal Überholung von Motoren und Propellern für andere als CS-VLA- und CS-22- und LSA-Luftfahrzeuge Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Motoren (für das Triebwerk) oder für Komponenten (Propeller) Nicht möglich Gemäß den Instandhaltungsunterlagen für Luftfahrzeuge (vom Luftfahrzeughersteller herausgegebene Unterlagen) instandgehaltene Komponenten Alle Komponenten und alle Arten von Instandhaltung Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Motoren (für das Triebwerk) oder für Komponenten (für andere Komponenten) — Instandhaltungsbetriebe mit Berechtigung für Luftfahrzeuge und/oder — unabhängiges freigabeberechtigtes Personal c) In Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.307(b)(3) bis (b)(6) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.193(b)(3) bis (b)(6) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 genannte Komponenten können von jeder Person oder Organisation instandgehalten werden. In diesem Fall muss abweichend von Buchstabe b die Instandhaltung dieser Komponenten mit einer „Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung“ freigegeben werden, die von der Person oder Organisation, die die Instandhaltung durchgeführt hat, ausgestellt wird. Die „Erklärung über den Abschluss der Instandhaltung“ muss mindestens grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung, das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde, und die Angabe der Organisation oder der Person, die sie ausgestellt hat, enthalten. Sie gilt in Bezug auf die instandgehaltene Komponente als Instandhaltungsaufzeichnung und dem EASA-Formblatt 1 gleichwertig. ML.A.503 Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung a) Der Begriff „Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung“ umfasst folgende Komponenten: 1. Komponenten mit einer Begrenzung der zugelassenen Lebensdauer, die am Ende der Lebensdauer ausgemustert werden sollten, und 2. Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung, die am Ende der Lebensdauer einer Instandhaltung unterzogen werden müssen, um ihre Betriebstüchtigkeit wiederherzustellen. b) Eingebaute Komponenten mit Lebensdauerbegrenzung dürfen die in dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm und den Lufttüchtigkeitsanweisungen vorgeschriebene genehmigte Lebensdauer – vorbehaltlich der Bestimmungen von Punkt ML.A.504(c) – nicht überschreiten. c) Die genehmigte Lebensdauer wird, je nach Zweckmäßigkeit, als Kalenderzeit, Flugstunden, Anzahl der Landungen oder Zyklen angegeben. d) Am Ende der genehmigten Lebensdauerbegrenzung muss die Komponente zur Instandhaltung oder, im Fall von Komponenten mit einer Begrenzung der zugelassenen Lebensdauer, zur Entsorgung aus dem Luftfahrzeug ausgebaut werden. ML.A.504 Überwachung nicht betriebstüchtiger Komponenten a) Eine Komponente gilt als nicht betriebstüchtig, wenn einer der folgenden Umstände zutrifft: 1. Ablauf der im Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm festgelegten Lebensdauer der Komponente; 2. Nichterfüllung der geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und anderer von der Agentur zwingend vorgeschriebener Anforderungen an die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit; 3. Fehlen notwendiger Informationen zur Bestimmung des Lufttüchtigkeitsstatus der Komponente oder ihrer Eignung für den Einbau; 4. nachweisliche Mängel oder Fehlfunktionen der Komponente; 5. eine Störung oder ein Unfall, die bzw. der die Betriebstüchtigkeit der Komponente beeinträchtigen könnte. b) Nicht betriebstüchtige Komponenten müssen 1. als nicht betriebstüchtig gekennzeichnet und an einem sicheren Ort unter der Kontrolle eines genehmigten Instandhaltungsbetriebs oder unabhängigen freigabeberechtigten Personals gelagert werden, bis eine Entscheidung über den künftigen Status dieser Komponenten getroffen ist; 2. als nicht betriebstüchtig gekennzeichnet werden von der Person oder der Organisation, die die Komponenten für nicht betriebstüchtig erklärt hat; sie sind dem Eigentümer des Luftfahrzeugs zur Verwahrung zu übergeben, nachdem eine solche Übergabe in den Instandhaltungsaufzeichnungen von Luftfahrzeugen nach Punkt ML.A.305 dokumentiert wurde. c) Komponenten, die ihre zugelassene Lebensdauer erreicht haben oder die mit einem/einer nicht reparierbaren Mangel bzw. Fehlfunktion behaftet sind, müssen als „nicht wiederverwendbar“ ausgewiesen werden und dürfen nicht mehr in das System für die Komponentenzufuhr zurückfließen, es sei denn, ihre Lebensdauer wurde verlängert oder eine Lösung zu ihrer Reparatur wurde nach Punkt ML.A.304 genehmigt. d) Jede nach Punkt ML.A.201 verantwortliche Person oder Organisation hat im Fall einer als „nicht wiederverwendbar“ eingestuften Komponente gemäß Punkt (c) eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen: 1. eine solche Komponente an einem Ort gemäß Punkt (b)(1) aufzubewahren; 2. dafür zu sorgen, dass die Komponente so verändert wird, dass sie weder wirtschaftlich verwertet noch repariert werden kann, bevor die Verantwortung für eine solche Komponente abgegeben wird. e) Unbeschadet Punkt (d) kann eine nach Punkt ML.A.201 verantwortliche Person oder Organisation die Verantwortung für Komponenten, die als nicht wiederverwendbar eingestuft sind, an einen Schulungs- oder Forschungsbetrieb übertragen, ohne dass diese Komponente verändert wird. UNTERABSCHNITT H FREIGABEBESCHEINIGUNG (CRS) ML.A.801 Freigabebescheinigung für Luftfahrzeuge a) Nachdem die erforderliche Instandhaltung an einem Luftfahrzeug ordnungsgemäß ausgeführt worden ist, muss eine Freigabebescheinigung ausgestellt werden. b) Die Freigabebescheinigung ist auszustellen 1. durch entsprechendes freigabeberechtigtes Personal im Auftrag des genehmigten Instandhaltungsbetriebs oder 2. durch unabhängiges freigabeberechtigtes Personal oder 3. durch den Piloten/Eigentümer nach Punkt ML.A.803. c) Abweichend von Punkt (b) kann der Eigentümer im Falle unvorhergesehener Umstände, in denen ein Luftfahrzeug an einem Ort außer Betrieb gesetzt ist, an dem kein genehmigter Instandhaltungsbetrieb oder entsprechendes freigabeberechtigtes Personal zur Verfügung steht, jeder Person mit nicht weniger als drei Jahren angemessener Instandhaltungserfahrung, die ordnungsgemäß qualifiziert ist, die Genehmigung für die Instandhaltung gemäß der in Unterabschnitt D dieses Anhangs dargelegten Standards und für die Freigabe des Luftfahrzeugs erteilen. Der Eigentümer muss in diesem Fall 1. Angaben zu allen durchgeführten Arbeiten und zu den Qualifikationen der Person, die die Bescheinigung erteilt hat, erlangen und in den Luftfahrzeugaufzeichnungen aufbewahren; 2. sicherstellen, dass jede solche Instandhaltung gemäß Punkt ML.A.801(b) bei nächster Gelegenheit, jedoch innerhalb von höchstens sieben Tagen oder, im Fall von Luftfahrzeugen, die gemäß Anhang VII (Teil-NCO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betrieben werden, oder, im Fall von Ballonen, die nicht gemäß Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 betrieben werden, oder, im Fall von Segelflugzeugen, die nicht gemäß Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Verordnung (EU) 2018/1976 betrieben werden, innerhalb eines Zeitraums von höchstens 30 Tagen nochmals geprüft und freigegeben wird; 3. das bzw. die unter Vertrag genommene CAMO oder CAO oder – in Ermangelung eines solchen Vertrags – die zuständige Behörde innerhalb von sieben Tagen nach Erteilung einer solchen Genehmigung benachrichtigen. d) Im Fall einer Freigabe nach Punkt (b)(1) oder (2) kann das freigabeberechtigte Personal bei der Durchführung der Instandhaltungsaufgaben von Personen unterstützt werden, die seiner direkten und ständigen Kontrolle unterliegen. e) Eine Freigabescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung; 2. das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde; 3. die Identität des Betriebs oder der Person, der/die die Freigabe erteilt, d. h entweder i) das Aktenzeichen der Genehmigung des Instandhaltungsbetriebs und des freigabeberechtigten Personals, das die Freigabescheinigung ausgestellt hat, oder ii) im unter Punkt (b)(2) genannten Fall – die Identität und gegebenenfalls die Lizenznummer des unabhängigen freigabeberechtigten Personals, das die Freigabescheinigung ausgestellt hat; 4. etwaige Einschränkungen der Lufttüchtigkeit oder des Luftfahrzeugbetriebs. f) Abweichend von Punkt (a) und unbeschadet Punkt (g) kann für den Fall, dass die erforderliche Instandhaltung nicht abgeschlossen werden kann, eine Freigabescheinigung mit den genehmigten Einschränkungen für das Luftfahrzeug ausgestellt werden. In diesem Fall sind im Rahmen der nach Punkt (e)(4) erforderlichen Angaben in der Freigabescheinigung die unvollständige Instandhaltung sowie etwaige Einschränkungen der Lufttüchtigkeit oder des Betriebs zu vermerken. g) Eine Freigabescheinigung darf nicht ausgestellt werden, wenn die Nichteinhaltung von Anforderungen dieses Anhangs bekannt ist, durch die die Flugsicherheit gefährdet wird. ML.A.802 Freigabebescheinigung für Komponenten a) Mit Ausnahme der in Punkt ML.A.502(c) genannten Fälle muss eine Freigabebescheinigung für Komponenten ausgestellt werden, nachdem die erforderliche Instandhaltung einer Luftfahrzeugkomponente nach Punkt ML.A.502 ordnungsgemäß ausgeführt worden ist. b) Die Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) nach Anhang I (Teil-M) Anlage II stellt die Freigabebescheinigung für Komponenten dar, es sei denn, eine solche Instandhaltung wird nach Punkt ML.A.502(b) auf Luftfahrzeugebene freigegeben. ML.A.803 Berechtigung des Piloten/Eigentümers a) Um sich als Pilot/Eigentümer zu qualifizieren, muss eine Person 1. im Besitz einer gültigen Pilotenlizenz oder gleichwertigen Lizenz sein, die von einem Mitgliedstaat mit der entsprechenden Muster- oder Klassenberechtigung ausgestellt oder validiert wurde; 2. Eigentümer des Luftfahrzeugs sein, und zwar entweder als alleiniger Eigentümer oder als Miteigentümer; dieser Eigentümer muss entweder i) eine der auf dem Eintragungsformular angegebenen natürlichen Personen sein oder ii) Mitglied einer Rechtsperson zu Freizeitzwecken ohne Erwerbsabsicht sein, die auf dem Eintragungsdokument als Eigentümer oder Betreiber angegeben ist, wobei das betreffende Mitglied direkt am Entscheidungsprozess der Rechtsperson beteiligt und von dieser dazu bestimmt sein muss, die Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer durchzuführen. b) Für Luftfahrzeuge, die gemäß Anhang VII (Teil-NCO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betrieben werden, oder, im Fall von Ballonen, nicht gemäß Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 betrieben werden, oder, im Fall von Segelflugzeugen, nicht nach Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Verordnung (EU) 2018/1976 betrieben werden, kann der Pilot/Eigentümer nach der eingeschränkten Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer gemäß Anlage II dieses Anhangs eine Freigabebescheinigung ausstellen. c) Die Freigabebescheinigung muss in die Bordbücher eingegeben werden und grundlegende Angaben zu der durchgeführten Instandhaltung und den verwendeten Instandhaltungsunterlagen enthalten sowie das Datum, an dem die Instandhaltung abgeschlossen wurde, die Identität, die Unterschrift und die Nummer der Pilotenlizenz (oder einer gleichwertigen Lizenz) des Piloten/Eigentümers, der eine solche Bescheinigung ausstellt. UNTERABSCHNITT I BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC) ML.A.901 Prüfung der Lufttüchtigkeit — Allgemeines (a) Um die Gültigkeit des Lufttüchtigkeitszeugnisses sicherzustellen, muss das Luftfahrzeug regelmäßig einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.903 unterzogen werden. (b) Nach zufriedenstellendem Abschluss einer Prüfung der Lufttüchtigkeit muss eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit gemäß Anlage IV (EASA-Formblatt 15c) ausgestellt werden. (c) Die Prüfung der Lufttüchtigkeit und die Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit müssen im Einklang mit Punkt ML.A.903 durchgeführt werden, und zwar entweder (1) von der zuständigen Behörde; (2) von einer ordnungsgemäß genehmigten CAO mit den in Anhang Vd Punkt CAO.A.095 Buchstabe c Nummer 1 genannten Rechten oder einer ordnungsgemäß genehmigte CAMO mit den in Anhang Vc Punkt CAMO.A.125 Buchstabe e genannten Rechten; (3) von einer ordnungsgemäß genehmigten CAO mit den in Anhang Vd Punkt CAO.A.095 Buchstabe c Nummer 2 genannten Rechten oder einer nach Teil 145 genehmigten Organisation mit den in Anhang II Punkt 145.A.75 Buchstabe f genannten Rechten, die die im Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm enthaltene 100-Stunden- oder Jahresinspektion durchführt; (4) für Luftfahrzeuge, die gemäß Anhang VII (Teil-NCO) der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 betrieben werden, oder, im Fall von Ballonen, die nicht gemäß Anhang II (Teil-BOP) Teilabschnitt ADD der Verordnung (EU) 2018/395 betrieben werden, oder, im Fall von Segelflugzeugen, die nicht gemäß Anhang II (Teil-SAO) Teilabschnitt DEC der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1976 betrieben werden – von dem unabhängigen freigabeberechtigten Personal, das die im Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm enthaltene 100-Stunden- oder Jahresinspektion durchführt, sofern es über die entsprechende Qualifikation nach Punkt ML.A.904 Buchstabe c dieses Anhangs verfügt. (d) Wird die Prüfung der Lufttüchtigkeit von der unter Buchstabe c Nummer 2, Buchstabe c Nummer 3 oder Buchstabe c Nummer 4 genannten Person oder Organisation durchgeführt, muss die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von dem Lufttüchtigkeitsprüfpersonal unterzeichnet werden, das die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt hat. (e) Die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Punkt ML.A.201 verantwortliche Person oder Organisation muss auf Antrag und soweit dies für diese Zwecke erforderlich ist, sicherstellen, dass die Person, die Organisation oder die zuständige Behörde, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, (1) über die erforderlichen Luftfahrzeugunterlagen und -aufzeichnungen verfügt, (2) über geeignete Räumlichkeiten für das Personal an dem jeweiligen Ort verfügt; (3) Zugang zum Luftfahrzeug hat; (4) von entsprechendem freigabeberechtigtem Personal unterstützt wird. (f) Abweichend von Punkt ML.A.902 Buchstabe a kann die Prüfung der Lufttüchtigkeit bis zu 90 Tage vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt werden, ohne dass dadurch die Kontinuität des Prüfintervalls beeinträchtigt wird. (g) Die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf nicht an Unterauftragnehmer vergeben werden. (h) Liegen Nachweise oder Anzeichen dafür vor, dass das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig ist, darf keine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt werden. (i) Eine Ausfertigung der für ein Luftfahrzeug ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss innerhalb von zehn Tagen nach Ausstellung oder Verlängerung an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats des betreffenden Luftfahrzeugs gesandt werden. (j) Bei Rückgabe oder Widerruf muss die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit an die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaates zurückgegeben werden, sofern dies von der jeweiligen Behörde verlangt wird. ML.A.902 Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit a) Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit hat eine Geltungsdauer von einem Jahr und kann höchstens zweimal hintereinander um jeweils ein weiteres Jahr verlängert werden. Die Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird verlängert ab (1) dem bisherigen Ablaufdatum, wenn (i) die Verlängerung innerhalb von 30 Tagen vor dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt; (ii) die Verlängerung nach dem Ablaufdatum der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit erfolgt; (2) dem Datum, an dem die Verlängerung erfolgt, sofern dieses mehr als 30 Tage vor Ablauf der Geltungsdauer der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit liegt. b) Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf von der Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nur unter folgenden Bedingungen verlängert werden: (1) Die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs wurde seit der Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit kontinuierlich von dieser Organisation geführt. (2) Das Luftfahrzeug wurde seit der Ausstellung der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit von einer nach Anhang II (Teil-145) oder Anhang Vd (Teil-CAO) genehmigten Instandhaltungsorganisation instand gehalten. (3) Der Organisation zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs liegen keine Nachweise oder Gründe für die Annahme vor, dass das Luftfahrzeug nicht lufttüchtig ist. Die in Absatz 1 Nummer 2 genannte Instandhaltung kann Instandhaltungsarbeiten durch den Piloten/Eigentümer beinhalten, die entweder vom Piloten/Eigentümer oder von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal durchgeführt und freigegeben werden. c) Eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird ungültig, wenn (1) sie abläuft, ausgesetzt, zurückgegeben oder widerrufen wird; (2) das Lufttüchtigkeitszeugnis ausgesetzt, zurückgegeben oder widerrufen wird. d) Der Flug eines Luftfahrzeugs ist nicht gestattet, wenn die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ungültig ist oder wenn die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs oder einer in das Luftfahrzeug eingebauten Komponente nicht den geltenden Anforderungen dieses Anhangs entspricht. ML.A.903 Verfahren zur Prüfung der Lufttüchtigkeit a) Eine Prüfung der Lufttüchtigkeit ist ein Verfahren, das alle Aufgaben und Tätigkeiten zur Bewertung des Lufttüchtigkeitsstatus eines Luftfahrzeugs auf der Grundlage einer dokumentierten Prüfung der zugehörigen Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und eine physische Prüfung umfasst. b) Durch die dokumentierte Prüfung des Luftfahrzeugs muss sich das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal von Folgendem überzeugen: (1) Die gesamte Betriebszeit, die akkumuliert in den Parametern, die für das Luftfahrzeug, die Motoren und Propeller sowie die lebensdauerbegrenzten Teile und laufzeitüberwachten Komponenten gelten, wurde ordnungsgemäß aufgezeichnet. (2) Das Flughandbuch hat für die Luftfahrzeugkonfiguration Gültigkeit und wird auf dem neuesten Stand gehalten. (3) Die für das Luftfahrzeug fällige Instandhaltung wurde in Übereinstimmung mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm nach Punkt ML.A.302 durchgeführt. (4) Bekannte Mängel wurden nach Punkt M.A.403 behoben bzw. wurde deren Behebung zurückgestellt. (5) Die geltenden Lufttüchtigkeitsanweisungen und die von der zuständigen Behörde vorgeschriebenen Maßnahmen wurden eingehalten und ordnungsgemäß in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben. (6) Die an dem Luftfahrzeug vorgenommenen Modifikationen und Reparaturen wurden in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben und entsprechen Punkt ML.A.304. (7) Die in das Luftfahrzeug eingebauten lebensdauerbegrenzten Teile und laufzeitüberwachten Komponenten wurden ordnungsgemäß gekennzeichnet und in das System für Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen eingegeben und haben ihre Begrenzung nicht überschritten. (8) Der aktuelle Wägebericht gibt gegebenenfalls die aktuelle Konfiguration des Luftfahrzeugs wieder und ist gültig. (9) Das Luftfahrzeug entspricht der geltenden Musterbauart. (10) Das Luftfahrzeug verfügt über ein gültiges Lufttüchtigkeitszeugnis nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt H bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt H der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, sofern ein solches ausgestellt wurde. (11) Das Luftfahrzeug verfügt über ein gültiges Lärmzeugnis nach Anhang I (Teil 21) Hauptabschnitt A Abschnitt I bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Hauptabschnitt A Abschnitt I der Verordnung (EU) Nr. 748/2012, das der aktuellen Konfiguration des Luftfahrzeugs entspricht, sofern ein solches ausgestellt wurde. (12) Die Freigabe der Instandhaltung erfolgt gemäß einer der folgenden Anforderungen: (i) der geltenden Anforderungen dieser Verordnung für den Zeitraum, in dem das Luftfahrzeug in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt; (ii) der entsprechenden Lufttüchtigkeitsanforderungen des Staates, der für die Aufsicht über das Luftfahrzeug für den Zeitraum zuständig war, in dem das Luftfahrzeug nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fiel. Liegen Nachweise oder Gründe für die Annahme vor, dass die Instandhaltung in dem in Absatz 1 Ziffer ii genannten Zeitraum unzureichend war, muss das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal sicherstellen, dass geeignete Maßnahmen ergriffen werden. c) Durch die physische Prüfung des Luftfahrzeugs muss sich das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal von Folgendem überzeugen: (1) Die erforderlichen Markierungen und Hinweisschilder sind ordnungsgemäß angebracht und erfüllen die Anforderungen von Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.175 bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.144 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 748/2012. (2) Das Luftfahrzeug entspricht seinem genehmigten Flughandbuch. (3) Die Luftfahrzeugkonfiguration stimmt mit der Dokumentation überein. (4) Es kann kein offensichtlicher Mangel festgestellt werden, der nicht nach Punkt ML.A.403 behoben wurde. (5) Es können keine Nichtübereinstimmungen zwischen dem Luftfahrzeug und der nach Buchstabe b dokumentierten Prüfung der Aufzeichnungen festgestellt werden. d) Bei der physischen Prüfung muss Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das nicht als freigabeberechtigtes Personal für das betreffende Luftfahrzeug, das Gegenstand der Prüfung der Lufttüchtigkeit ist, qualifiziert ist, von diesbezüglich qualifiziertem Personal unterstützt werden. e) Die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss so geplant und durchgeführt werden, dass der Zeitraum zwischen der Prüfung der Aufzeichnungen über die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs und der entsprechenden Überprüfung im Zuge der physischen Prüfung so kurz wie möglich ist. f) Ist aus bestimmten Gründen der Abschluss einer Prüfung der Lufttüchtigkeit nicht möglich, muss die Person oder Organisation, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats so bald wie möglich davon in Kenntnis setzen. g) Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit darf erst ausgestellt werden, wenn alle Maßnahmen zur Beseitigung der festgestellten Nichtkonformität durchgeführt worden sind. h) Die Einzelheiten und das Ergebnis einer Prüfung der Lufttüchtigkeit müssen in einem Bericht über die Prüfung der Lufttüchtigkeit festgehalten werden. i) Die Wirksamkeit des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms kann in Verbindung mit der Lufttüchtigkeitsprüfung nach Punkt MLA.302 Buchstabe c Nummer 9 überprüft werden. Diese Überprüfung erfolgt durch die Person, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchgeführt hat. Werden bei der Überprüfung Mängel des Luftfahrzeugs festgestellt, die auf Mängel beim Inhalt des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zurückzuführen sind, so muss das Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm entsprechend geändert werden. Die Person, die die Überprüfung durchführt, muss die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats davon unterrichten, wenn sie mit den vom Eigentümer, vom CAMO oder von der CAO getroffenen Maßnahmen zur Änderung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms nicht einverstanden ist. In diesem Fall muss die zuständige Behörde unter Hinweis auf die entsprechenden Beanstandungen nach Punkt ML.B.907 entscheiden, welche Änderungen des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms erforderlich sind, und gegebenenfalls gemäß Punkt ML.B.304 reagieren. ML.A.904 Personal für die Prüfung der Lufttüchtigkeit a) Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im Auftrag der zuständigen Behörde handelt, muss nach Punkt ML.B.901 Buchstabe c qualifiziert sein. b) Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im Auftrag einer Organisation nach Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) oder Anhang Vd (Teil-CAO) handelt, muss gemäß Anhang II (Teil-145), Anhang Vc (Teil-CAMO) bzw. Anhang Vd (Teil-CAO) qualifiziert sein. c) Das Lufttüchtigkeitsprüfpersonal, das im eigenen Namen handelt, wie es nach Punkt ML.A.901 Buchstabe c Nummer 4 zulässig ist, muss (1) im Besitz einer nach Anhang III (Teil-66) ausgestellten Lizenz mit Berechtigung für das entsprechende Luftfahrzeug und (2) im Besitz einer Erlaubnis sein, die von der zuständigen Behörde erteilt wurde, die die Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) ausgestellt hat. d) Die erforderliche Erlaubnis nach Punkt (c)(2) wird von der zuständigen Behörde erteilt, wenn 1. die zuständige Behörde zu der Einschätzung gelangt ist, dass die Person über die Kenntnis der Teile dieses Anhangs hat, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfungen und die Erteilung von Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit relevant sind; 2. die Person unter der Aufsicht der zuständigen Behörde eine Lufttüchtigkeitsprüfung in zufriedenstellender Weise durchgeführt hat. Diese Erlaubnis bleibt für eine Dauer von fünf Jahren gültig, sofern der Inhaber mindestens eine Lufttüchtigkeitsprüfung alle zwölf Monate durchgeführt hat. Ist dies nicht der Fall, muss eine neue Lufttüchtigkeitsprüfung unter Aufsicht der zuständigen Behörde in zufriedenstellender Weise durchgeführt werden. Nach Ablauf ihrer Gültigkeit wird die Erlaubnis um weitere fünf Jahre verlängert, sofern die Anforderungen von Punkt (d)(1) und (2) weiterhin erfüllt werden. Die Erlaubnis kann beliebig oft verlängert werden. Der Inhaber der Erlaubnis muss Aufzeichnungen über alle durchgeführten Lufttüchtigkeitsprüfungen führen und diese auf Verlangen jeder zuständigen Behörde und jedem Luftfahrzeugeigentümer, für den er eine Lufttüchtigkeitsprüfung durchführt, zur Verfügung stellen. Diese Erlaubnis kann von der zuständigen Behörde jederzeit widerrufen werden, wenn sie die Befähigung des Inhabers oder die Verwendung einer solchen Erlaubnis als nicht zufriedenstellend erachtet. ML.A.905 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union a) Liegt für ein Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Beantragung des Registerwechsels innerhalb der Union ein nach der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis vor, muss der Antragsteller (1) zunächst der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert ist, den Namen des Mitgliedstaats mitteilen, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll; (2) anschließend bei der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer i bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe e der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen. b) Zum Zeitpunkt der Beantragung beim neuen Eintragungsmitgliedstaat (1) muss eine gültige Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit (i) bis zu ihrem Ablaufdatum gültig bleiben, es sei denn, die unter Punkt ML.A.902 Buchstabe c festgelegten Bedingungen sind erfüllt; (ii) von der zuständigen Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats mit der neuen Staatszugehörigkeit und neuen Eintragungskennzeichen versehen werden; (2) muss bei einer Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit, die ungültig ist oder während des Verfahrens für den Registerwechsel ungültig wird, der Antragsteller einen der folgenden Schritte unternehmen: (i) sicherstellen, dass die Gültigkeit der Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wiederhergestellt wird; (ii) sicherstellen, dass eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.901 erlangt wird. ML.A.906 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis a) Bei der Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses für Luftfahrzeuge, für die zum Zeitpunkt der Antragstellung kein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis vorliegt, muss der Antragsteller (1) bei der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats einen Antrag auf Ausstellung eines neuen Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 stellen; (2) für Luftfahrzeuge, die nicht neu sind, eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.A.903 durchführen lassen, die zufriedenstellend abgeschlossen wurde; (3) alle Instandhaltungsarbeiten durchgeführt haben, um die Anforderungen des nach Punkt ML.A.302 genehmigten Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms zu erfüllen; (4) sollte das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt, aber später widerrufen oder zurückgegeben worden sein – der zuständigen Behörde, die das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt hat, falls abweichend, den Namen des Mitgliedstaats mitteilen, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll. b) Entspricht das Luftfahrzeug den einschlägigen Anforderungen, muss die zuständige Behörde, die CAMO oder die CAO, die Instandhaltungsorganisation oder das unabhängige freigabeberechtigte Personal, die bzw. das die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.901 Buchstabe c durchführt, eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausstellen. c) Ist die Durchführung eines Prüfprogramms nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer ii Buchstabe G Buchstabe b oder Punkt 21.A.174 Buchstabe d bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe f Nummer 6 Buchstabe b oder Punkt 21L.A.143 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 erforderlich, muss die Person, die zuständige Behörde oder die Organisation, die die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführt, den Prüfbericht nach Anhang I (Teil 21) Punkt 21.A.174 Buchstabe d Nummer 4 oder Anhang Ib (Teil 21 Leicht) Punkt 21L.A.143 Buchstabe h Nummer 4 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 berücksichtigen. Der Prüfbericht muss zusammen mit einer Kopie der nach Punkt ML.A.901 Buchstabe i dieses Anhangs ausgestellten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit vorgelegt werden, es sei denn, die Prüfung der Lufttüchtigkeit wird von der zuständigen Behörde durchgeführt. ML.A.907 Beanstandungen Nach Erhalt der Mitteilung über Beanstandungen von der zuständigen Behörde nach Punkt ML.B.907 muss die nach Punkt ML.A.201 für die Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs zuständige Person oder Organisation einen Abhilfemaßnahmenplan mit Korrektur- und Abhilfemaßnahmen erstellen und der zuständigen Behörde innerhalb eines vereinbarten Zeitraums nachweisen, dass die Abhilfemaßnahmen umgesetzt wurden. ABSCHNITT B VERFAHREN FÜR ZUSTÄNDIGE BEHÖRDEN UNTERABSCHNITT A ALLGEMEINES ML.B.101 Geltungsbereich In diesem Abschnitt werden die Verwaltungsvorschriften festgelegt, die von den mit der Durchführung und Durchsetzung von Abschnitt A dieses Anhangs befassten zuständigen Behörden einzuhalten sind. ML.B.102 Zuständige Behörde a) Allgemeines Ein Mitgliedstaat muss eine zuständige Behörde benennen, der er die Verantwortung für die Erteilung, Fortdauer der Gültigkeit, Änderung, Aussetzung oder Rücknahme von Bescheinigungen und für die Beaufsichtigung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit überträgt. Diese zuständige Behörde muss dokumentierte Verfahren und eine Organisationsstruktur einrichten. b) Ressourcen Die Anzahl der Mitarbeiter muss ausreichen, um die in diesem Abschnitt aufgeführten Anforderungen zu erfüllen. c) Qualifikation und Schulung Alle Mitarbeiter, die Tätigkeiten ausüben, die Gegenstand dieses Anhangs sind, müssen entsprechend qualifiziert sein und über die notwendige(n) Kenntnisse, Erfahrungen, Grundausbildung und Fortbildung verfügen, um die ihnen übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. d) Verfahren Die zuständige Behörde muss Verfahren festlegen und dabei im Einzelnen angeben, wie die Einhaltung der Vorschriften dieses Anhangs gewährleistet wird. Damit diese Compliance kontinuierlich gewährleistet ist, müssen die Verfahren überprüft und geändert werden. ML.B.104 Führung der Aufzeichnungen a) Die zuständige Behörde muss ein System zur Führung von Aufzeichnungen einrichten, anhand dessen das Verfahren für die Erteilung, Verlängerung, Änderung, Aussetzung oder den Widerruf jeder einzelnen Bescheinigung und Erlaubnis verfolgt werden kann. b) Die Aufzeichnungen für die Aufsicht über jedes einzelne Luftfahrzeug müssen mindestens eine Kopie von Folgendem beinhalten: 1. dem Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeugs; 2. den Bescheinigungen über die Prüfung der Lufttüchtigkeit; 3. den Berichten über die Prüfungen der Lufttüchtigkeit, die direkt von dem Mitgliedstaat durchgeführt wurden; 4. dem gesamten einschlägigen Schriftverkehr bezüglich des Luftfahrzeugs; 5. den Angaben zu allen Freistellungs- und Durchsetzungsmaßnahmen; 6. allen Dokumenten, die von der zuständigen Behörde nach diesem Anhang oder der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 genehmigt wurden. c) Die unter Punkt (b) genannten Aufzeichnungen sind für die Dauer von zwei Jahren, nachdem das Luftfahrzeug endgültig außer Betrieb gesetzt wurde, aufzubewahren. d) Alle unter Punkt ML.B.104 aufgeführten Aufzeichnungen sind jedem anderen Mitgliedstaat oder der Agentur auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. e) Die zuständige Behörde muss Aufzeichnungen über das gesamte Lufttüchtigkeitsprüfpersonal für einen Zeitraum von drei Jahren aufbewahren, nachdem dieses Personal die zuständige Behörde verlassen hat. Diese Aufzeichnungen müssen Einzelheiten zu den entsprechenden Qualifikationen und einen Überblick über die einschlägigen Erfahrungen und Schulungen im Bereich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit enthalten. ML.B.105 Gegenseitiger Informationsaustausch a) Um einen Beitrag zur Verbesserung der Flugsicherheit zu leisten, muss zwischen den zuständigen Behörden ein gegenseitiger Austausch aller notwendigen Informationen gemäß Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 2018/1139 erfolgen. b) Unbeschadet der Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten müssen sich im Fall einer mehrere Mitgliedstaaten betreffenden potenziellen Gefährdung der Sicherheit die betroffenen zuständigen Behörden bei den notwendigen Aufsichtstätigkeiten gegenseitig unterstützen. UNTERABSCHNITT B ZUSTÄNDIGKEIT ML.B.201 Verantwortlichkeiten Die unter Punkt ML.1(b) angegebene zuständige Behörde ist für die Durchführung von Inspektionen und Untersuchungen in Bezug auf die Erfüllung der Anforderungen dieses Anhangs verantwortlich. ML.B.202 Mitteilungen an die Agentur a) Treten bei der Durchführung der Verordnung (EU) 2018/1139 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte signifikante Probleme auf, muss die zuständige Behörde des betreffenden Mitgliedstaats die Agentur hiervon innerhalb von 30 Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem sie von den Problemen Kenntnis erlangt hat, unterrichten. b) Unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 und deren delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte übermittelt die zuständige Behörde der Agentur so bald wie möglich sicherheitsrelevante Informationen aus den in ihrer nationalen Datenbank nach Artikel 6 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 gespeicherten Ereignismeldungen. UNTERABSCHNITT C AUFRECHTERHALTUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT ML.B.302 Ausnahmen Über alle gemäß Artikel 71 der Verordnung (EG) 2018/1139 gewährten Ausnahmen müssen von der zuständigen Behörde Aufzeichnungen geführt und aufbewahrt werden. ML.B.303 Überwachung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen a) Die zuständige Behörde muss ein auf einem Risikokonzept basierendes Prüfprogramm erarbeiten, um den Lufttüchtigkeitsstatus der in ihrem Luftfahrzeugregister eingetragenen Luftfahrzeugflotte zu überwachen. b) Ein Prüfprogramm muss die stichprobenartige Überprüfung von Luftfahrzeugen beinhalten und alle Aspekte der für die Lufttüchtigkeit wesentlichen Risikoelemente umfassen. c) Die erreichten Lufttüchtigkeitsstandards müssen auf der Grundlage der entsprechenden Anforderungen im Rahmen einer Stichprobenerhebung überprüft und etwaige Beanstandungen festgestellt werden. d) Alle festgestellten Beanstandungen müssen in Einklang mit Punkt ML.B.907 in eine Beanstandungsstufe eingeteilt und der verantwortlichen Person oder Organisation nach Punkt ML.A.201 schriftlich bestätigt werden. Die zuständige Behörde muss über ein Verfahren für die Analyse von Beanstandungen hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Sicherheit verfügen. e) Die zuständige Behörde muss über alle Beanstandungen und Maßnahmen zur Behebung von Beanstandungen Aufzeichnungen führen. f) Wird bei der Überwachung eines Luftfahrzeugs nachgewiesen, dass die Bestimmungen dieses Anhangs oder anderer Anhänge nicht eingehalten werden, so ist die Beanstandung gemäß dem betreffenden Anhang zu behandeln. g) Falls dies zur Gewährleistung geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen erforderlich ist, tauscht die zuständige Behörde Informationen über Nichterfüllungen, die gemäß Punkt (f) festgestellt wurden, mit anderen zuständigen Behörden aus. ML.B.304 Widerruf und Aussetzung (a) Die zuständige Behörde muss (1) eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit aussetzen, wenn bei einer potenziellen Gefährdung der Sicherheit triftige Gründe vorliegen, oder (2) eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.B.907 Buchstabe c Nummer 2 aussetzen oder widerrufen. (b) Die zuständige Behörde, die die Erlaubnis zur Prüfung der Lufttüchtigkeit für unabhängiges freigabeberechtigtes Personal nach Punkt ML.A.904 Buchstabe c erteilt hat, muss diese Erlaubnis widerrufen, wenn der Inhaber die Prüfung der Lufttüchtigkeit mangelhaft durchführt oder eine solche Erlaubnis in unangemessener Weise nutzt. UNTERABSCHNITT I BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC) ML.B.901 Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit durch die zuständige Behörde a) Die zuständige Behörde muss unter Verwendung des Formblatts in Anlage IV (EASA-Formblatt 15c) eine Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit in einem der folgenden Fälle ausstellen: (1) nach zufriedenstellendem Abschluss der Prüfung der Lufttüchtigkeit durch diese zuständige Behörde nach Punkt ML.A.903; (2) im Falle eines neuen Luftfahrzeugs. b) Die zuständige Behörde muss die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.903 durchführen, wann immer die Umstände auf eine potenzielle Gefährdung der Sicherheit schließen lassen. c) Die zuständige Behörde muss über geeignetes Personal für die Durchführung der Lufttüchtigkeitsprüfungen verfügen. Dieses Personal muss (1) mindestens drei Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit erworben haben; (2) entweder eine entsprechende Lizenz gemäß Anhang III (Teil-66) oder einen luftfahrttechnischen Abschluss oder eine gleichwertige nationale Qualifikation erworben haben; (3) eine angemessene Ausbildung in der luftfahrttechnischen Instandhaltung erhalten haben. Die in Absatz 1 Nummer 2 festgelegte Anforderung kann durch vier Jahre Erfahrung in der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ersetzt werden, die zusätzlich zu der in Absatz 1 Nummer 1 geforderten Erfahrung vorliegen muss. ML.B.905 Registerwechsel von Luftfahrzeugen innerhalb der Union a) Nach Eingang einer Mitteilung über den Registerwechsel eines Luftfahrzeugs zwischen Mitgliedstaaten nach Punkt ML.A.905 (1) muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug aktuell registriert ist, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, über alle bekannten Probleme mit dem betreffenden Luftfahrzeug unterrichten; (2) muss die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, sicherstellen, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug aktuell registriert ist, über den Registerwechsel ordnungsgemäß unterrichtet wurde. b) Die zuständige Behörde des neuen Eintragungsmitgliedstaats muss die bestehende Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt ML.A.905 Buchstabe b Nummer 1 Ziffer ii ändern oder eine neue Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Punkt M.B.901 Buchstabe a Nummer 1 ausstellen. ML.B.906 Prüfung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen ohne ein gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestelltes Lufttüchtigkeitszeugnis Sollte das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis gemäß der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 ausgestellt, aber später widerrufen oder zurückgegeben worden sein, muss bei Beantragung eines Lufttüchtigkeitszeugnisses nach Punkt ML.A.906 Buchstabe a (a) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, nach Erhalt einer Mitteilung nach Punkt ML.A.906 Buchstabe a Nummer 4, falls abweichend, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, über alle bekannten Probleme mit dem Luftfahrzeug unterrichten; (b) die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das Luftfahrzeug registriert werden soll, sicherstellen, dass, falls abweichend, die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem das bisherige Lufttüchtigkeitszeugnis ausgestellt wurde, über den Registerwechsel ordnungsgemäß unterrichtet wurde. ML.B.907 Beanstandungen a) Eine Beanstandung der Stufe 1 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs festgestellt wird, die die Sicherheit herabsetzt oder die Flugsicherheit ernsthaft gefährdet. b) Eine Beanstandung der Stufe 2 durch die zuständige Behörde liegt vor, wenn eine wesentliche Nichteinhaltung der geltenden Anforderungen dieses Anhangs festgestellt wird, die nicht als Beanstandung der Stufe 1 gilt. c) Wird im Verlauf der Prüfung eines Luftfahrzeugs oder auf andere Weise der Nachweis erbracht, dass eine Anforderung nach diesem Anhang nicht erfüllt wird, so muss die zuständige Behörde die Durchführung angemessener Abhilfemaßnahmen fordern bei (1) Beanstandungen der Stufe 1 vor einem weiteren Flug; (2) Beanstandungen der Stufe 2 innerhalb eines von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums. Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit muss widerrufen oder ausgesetzt werden, wenn die Abhilfemaßnahme nach Absatz 1 Nummer 1 nicht unverzüglich durchgeführt wird. d) Wird die nach Buchstabe c Nummer 2 erforderliche angemessene Abhilfemaßnahme im Falle einer Nichteinhaltung nicht innerhalb des von der zuständigen Behörde akzeptierten oder verlängerten Zeitraums durchgeführt, muss die zuständige Behörde in Betracht ziehen, die Beanstandung der Stufe 2 auf eine Beanstandung der Stufe 1 anzuheben, und sollte die Abhilfemaßnahme nicht unverzüglich durchgeführt worden sein, die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zu widerrufen oder auszusetzen. e) Wird eine Beanstandung der Stufe 1 festgestellt, muss die zuständige Behörde gegebenenfalls und falls abweichend die folgenden Behörden davon unterrichten: (1) die zuständige Behörde der Organisation, die für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs nach Punkt ML.A.201 verantwortlich ist; (2) die zuständige Behörde der Organisation, die die aktuelle Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt hat, oder die zuständige Behörde, die die Erlaubnis nach Punkt ML.A.904 Buchstabe c Nummer 2 erteilt hat, wenn es sich um im eigenen Namen tätiges Lufttüchtigkeitsprüfpersonal handelt. Anlage I Vertrag über die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit a) Beauftragt ein Eigentümer nach Punkt ML.A.201 ein CAMO oder eine CAO vertraglich mit der Wahrnehmung von Aufgaben zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit, muss der Eigentümer auf Anforderung der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats dieser ein Exemplar des von beiden unterzeichneten Vertrags übermitteln. b) Bei der Ausarbeitung des Vertrags sind die Anforderungen dieses Anhangs zu berücksichtigen und die Pflichten der Unterzeichner bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs festzulegen. c) Jeder Vertrag muss mindestens folgende Angaben enthalten: 1. Eintragungsnummer, Bauart und Seriennummer des Luftfahrzeugs; 2. Name oder Firma, einschließlich Anschrift, des Eigentümers oder eingetragenen Mieters des Luftfahrzeugs; 3. Angaben, einschließlich Anschrift, zu vertraglich beauftragten CAMO oder CAO und 4. Art des Flugbetriebs. d) Der Vertrag muss folgenden Wortlaut enthalten: „Der Eigentümer betraut das CAMO oder die CAO mit der Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, der Ausarbeitung und Genehmigung eines Instandhaltungsprogramms und der Organisation der Instandhaltung des Luftfahrzeugs gemäß diesem Instandhaltungsprogramm. Gemäß dem vorliegenden Vertrag verpflichten sich beide Unterzeichner, den jeweiligen Verpflichtungen aus diesem Vertrag nachzukommen. Der Eigentümer bescheinigt nach bestem Wissen und Gewissen, dass alle dem CAMO oder der CAO gemachten aktuellen und künftigen Angaben bezüglich der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs korrekt sind und an dem Luftfahrzeug keine Änderungen ohne die vorherige Zustimmung des CAMO oder der CAO vorgenommen werden. Im Falle einer Nichteinhaltung dieses Vertrags durch einen der Unterzeichner verliert dieser seine Gültigkeit. In einem solchen Fall übernimmt der Eigentümer die volle Verantwortung für alle Arbeiten in Verbindung mit der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs, und der Eigentümer ist verpflichtet, die zuständige(n) Behörde(n) des Eintragungsmitgliedstaats innerhalb von zwei Wochen von der Beendigung des Vertrags zu unterrichten.“ e) Beauftragt ein Eigentümer ein CAMO oder eine CAO vertraglich nach Punkt ML.A.201, werden die Pflichten der beiden Parteien wie folgt aufgeteilt: 1. Pflichten des CAMO oder der CAO: i) das Luftfahrzeugmuster in die Genehmigungsbedingungen aufnehmen lassen; ii) alle nachstehend aufgeführten Bedingungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs einhalten: A) ein Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm für das Luftfahrzeug entwickeln und genehmigen; B) nach der Genehmigung dem Eigentümer ein Exemplar des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms sowie ein Exemplar der Begründungen für etwaige Abweichungen von den Instandhaltungsempfehlungen des Inhabers der Entwurfsgenehmigung zur Verfügung stellen; C) eine Inspektion zum Zweck der Überleitung vom bisherigen Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm des Luftfahrzeugs organisieren; D) die gesamte Instandhaltung von einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder, sofern zulässig, von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal durchführen lassen; E) dafür sorgen, dass alle anwendbaren Lufttüchtigkeitsanweisungen befolgt werden; F) dafür sorgen, dass alle während der Instandhaltung oder Prüfungen der Lufttüchtigkeit gefundenen Mängel oder vom Eigentümer gemeldeten Mängel durch einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder, sofern zulässig, von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal behoben werden; G) die gesamte planmäßige Instandhaltung, die Durchführung von Lufttüchtigkeitsanweisungen, den Austausch von Teilen mit begrenzter Lebensdauer und die Anforderungen an die Inspektion von Komponenten koordinieren; H) den Eigentümer stets informieren, wenn das Luftfahrzeug zu einem genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder, sofern zulässig, zu unabhängigem freigabeberechtigtem Personal gebracht werden muss; I) alle technischen Aufzeichnungen verwalten und archivieren. iii) dafür sorgen, dass jegliche Modifikationen an dem Luftfahrzeug nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vor ihrer Durchführung genehmigt werden. Im Falle eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, die Compliance-Erklärung für Modifikationen vor ihrer Durchführung gemäß Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 organisieren; iv) dafür sorgen, dass jegliche Reparaturen an dem Luftfahrzeug nach Anhang I (Teil 21) bzw. Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 vor ihrer Durchführung genehmigt werden. Im Falle eines Luftfahrzeugs, das Gegenstand einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion ist, die Compliance-Erklärung für Änderungen vor ihrer Durchführung gemäß Anhang Ib (Teil 21 Leicht) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 organisieren; v) die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats unterrichten, wenn das Luftfahrzeug vom Eigentümer nicht entsprechend der Aufforderung des bzw. der vertraglich beauftragten CAMO oder CAO zur Instandhaltung gebracht wird; vi) die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats von der Nichteinhaltung des vorliegenden Vertrags informieren; vii) dafür sorgen, dass die Prüfung der Lufttüchtigkeit des Luftfahrzeugs erforderlichenfalls durchgeführt, und die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit ausgestellt wird; viii) der zuständigen Behörde des Eintragungsmitgliedstaats innerhalb von zehn Tagen ein Exemplar der ausgestellten oder verlängerten Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit zusenden; ix) alle Ereignisse gemäß den anzuwendenden Vorschriften melden; x) die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats unterrichten, wenn der vorliegende Vertrag von einer der beiden Parteien gekündigt wird. 2. Pflichten des Eigentümers: i) über ein allgemeines Verständnis des Luftfahrzeug- Instandhaltungsprogramms verfügen; ii) über ein allgemeines Verständnis dieses Anhangs verfügen; iii) das Luftfahrzeug entsprechend der Aufforderung des bzw. der vertraglich beauftragten CAMO oder CAO zur Instandhaltung bringen; iv) Änderungen an dem Luftfahrzeug nicht ohne vorherige Absprache mit dem bzw. der vertraglich beauftragten CAMO oder CAO vornehmen; v) das bzw. die vertraglich beauftragte CAMO oder CAO über jede, ausnahmsweise ohne das Wissen und die Kontrolle des bzw. der vertraglich beauftragten CAMO oder CAO vorgenommene Instandhaltung informieren; vi) dem bzw. der vertraglich beauftragten CAMO oder CAO auf der Grundlage des Bordbuches alle während des Betriebs festgestellten Mängel melden; vii) die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats unterrichten, wenn der vorliegende Vertrag von einer der beiden Parteien gekündigt wird; viii) die zuständige Behörde des Eintragungsmitgliedstaats und das bzw. die vertraglich beauftragte CAMO oder CAO unterrichten, wenn das Luftfahrzeug verkauft wird; ix) alle Ereignisse gemäß den anzuwendenden Vorschriften melden; x) das bzw. die vertraglich beauftragte CAMO oder CAO, wie mit diesem/dieser vereinbart, regelmäßig über die Flugstunden des Luftfahrzeugs und alle sonstigen Nutzungsdaten unterrichten; xi) bei Piloten-/Eigentümerinstandhaltung die Freigabescheinigung gemäß Punkt ML.A.803(c) in die Bordbücher eintragen, wenn er die Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer erbringt; xii) das CAMO oder die CAO spätestens 30 Tage nach Abschluss jeglicher Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer unterrichten. f) Beauftragt ein Eigentümer oder Betreiber vertraglich eine CAMO oder eine CAO nach Punkt ML.A.201 dieses Anhangs, müssen die Pflichten jeder Partei in Bezug auf die obligatorische und freiwillige Meldung von Ereignissen nach der Verordnung (EU) Nr. 376/2014 genau angegeben werden. Anlage II Eingeschränkte Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer Zusätzlich zu den Anforderungen dieses Anhangs hat der Pilot/Eigentümer vor der Durchführung von Instandhaltungsaufgaben folgende Grundsätze zu beachten: a) Befähigung und Verantwortlichkeit 1. Der Pilot/Eigentümer ist stets für jede von ihm durchgeführte Instandhaltung verantwortlich. 2. Der Pilot/Eigentümer muss für die Ausführung der Aufgabe ausreichend qualifiziert sein. Der Pilot/Eigentümer ist dafür verantwortlich, sich mit den Standards zur fachgerechten Instandhaltung seines Luftfahrzeugs und mit dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm vertraut zu machen. b) Aufgaben Der Pilot/Eigentümer kann einfache Sichtprüfungen oder Maßnahmen durchführen, um den Allgemeinzustand, offensichtliche Schäden und den normalen Betrieb von Zelle, Motoren, Systemen und Komponenten zu prüfen. Instandhaltungsaufgaben dürfen nicht vom Piloten/Eigentümer freigegeben werden, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: 1. es handelt sich um kritische Instandhaltungsaufgaben; 2. sie erfordern den Ausbau größerer Komponenten oder größerer Baugruppen; 3. sie werden in Übereinstimmung mit einer Lufttüchtigkeitsanweisung oder einem Airworthiness Limitation Item (ALI) durchgeführt, sofern die Freigabe nicht ausdrücklich von der Lufttüchtigkeitsanweisung oder dem Airworthiness Limitation Item erlaubt ist; 4. sie erfordern die Verwendung von Spezialwerkzeugen oder kalibrierten Werkzeugen (ausgenommen Drehmomentschlüssel und Crimpwerkzeuge); 5. sie erfordern die Verwendung von Prüfgeräten oder Spezialtests (z. B. zerstörungsfreie Prüfungen (NDT), Systemtests oder Funktionsprüfungen für Avionikausrüstung); 6. sie beinhalten unplanmäßige Sonderinspektionen (z. B. Kontrolle nach harter Landung); 7. sie betreffen Systeme, die für den Betrieb unter Instrumentenflugbedingungen (IFR) erforderlich sind; 8. es handelt sich um eine komplexe Instandhaltungsaufgabe gemäß Anlage III oder um eine Instandhaltungsaufgabe an Komponenten gemäß Punkt ML.A.502(a) oder (b); 9. sie sind Teil der 100-Stunden- oder Jahresinspektion (in diesen Fällen wird die Instandhaltungsaufgabe mit der Prüfung der Lufttüchtigkeit kombiniert, die von Instandhaltungsbetrieben oder unabhängigem freigabeberechtigtem Personal durchgeführt wird). Die Kriterien nach den Punkten (1) bis (9) können durch weniger restriktive Anweisungen, die gemäß dem Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramm nach Punkt ML.A.302 erteilt wurden, nicht außer Kraft gesetzt werden. Jede im Flughandbuch (oder anderen Betriebshandbüchern) beschriebene Aufgabe, z. B. die Vorbereitung des Luftfahrzeugs für den Flug (Montage der Tragflächen von Segelflugzeugen, Durchführung einer Vorflugkontrolle, Montage eines Korbs, Brenners, Kraftstoffzylinders und einer Hülle für einen Ballon, usw.), ist nicht als Instandhaltungsaufgabe anzusehen und erfordert daher keine Freigabebescheinigung. Dessen ungeachtet ist die Person, die diese Teile montiert, dafür verantwortlich, dass diese Teile für den Einbau geeignet sind und sich in betriebsfähigem Zustand befinden. c) Durchführung und Aufzeichnungen der Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer Die Instandhaltungsunterlagen nach Punkt ML.A.401 müssen während der Durchführung der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer jederzeit verfügbar sein und eingehalten werden. Angaben zu den bei der Durchführung der Instandhaltung durch den Piloten/Eigentümer verwendeten Unterlagen müssen gemäß Punkt ML.A.803(d) in die Freigabebescheinigung eingetragen werden. Der Pilot/Eigentümer muss das bzw. die vertraglich beauftragte CAMO oder CAO (sofern ein solcher Vertrag besteht) spätestens 30 Tage nach Abschluss der Instandhaltungsaufgaben durch den Piloten/Eigentümer gemäß Punkt ML.A.305(a) über diesen Abschluss unterrichten. Anlage III Komplexe Instandhaltungsaufgaben, die nicht vom Piloten/Eigentümer freigegeben werden dürfen Alle folgenden Aufgaben stellen komplexe Instandhaltungsaufgaben dar, die gemäß Anlage II nicht vom Piloten/Eigentümer durchgeführt werden dürfen. Diese Aufgaben werden entweder durch einen genehmigten Instandhaltungsbetrieb oder von unabhängigem freigabeberechtigtem Personal freigegeben: a) Die Änderung, die Reparatur oder der Austausch eines der nachfolgend aufgeführten Teile der Zelle durch Nieten, Kleben, Laminieren oder Schweißen: 1. eines Kastenholmes; 2. eines Teiles des Tragflächenholmes oder des -holmgurtes; 3. eines Holmes; 4. eines Holmgurtes; 5. eines Teiles eines Fachwerkholmes; 6. des Holmsteges; 7. eines Rumpfkiel- oder Kimmteiles eines Flugbootrumpfes oder eines -schwimmers; 8. von Druckgliedern aus Wellblech in einem Tragflügel oder einer Leitwerksfläche; 9. einer Tragflächen-Hauptrippe; 10. einer Tragflächen- oder Leitwerksstützstrebe; 11. eines Motorträgers; 12. eines Rumpflängsträgers oder -spanten; 13. eines Teiles eines seitlichen Trägers, horizontalen Trägers oder Brandschotts; 14. einer Sitzbefestigung oder eines -lagerbockes; 15. die Erneuerung von Sitzschienen; 16. einer Fahrwerksstrebe oder -knickstrebe; 17. einer Achse; 18. eines Rades und 19. einer Schneekufe oder eines Kufengestells, ausgenommen die Erneuerung einer Beschichtung mit niedriger Reibung. b) Die Änderung oder Reparatur eines der folgenden Teile: 1. der Luftfahrzeugbeplankung oder der Beplankung eines Schwimmers, wenn die Arbeiten die Verwendung einer Stütze, eines Bockes oder einer Befestigung erfordern; 2. von Luftfahrzeugbeplankungen, die Druckbeaufschlagungslasten unterliegen, wenn der Schaden in der Beplankung in irgendeiner Richtung mehr als 15 cm (6 Zoll) umfasst; 3. eines lastbeaufschlagten Teils der Steuerungsanlage, einschließlich Steuersäulen, Pedalen, Wellen, Quadranten, Umlenkhebeln, Steuerhörnern und geschmiedeten Lagerböcken oder Lagerböcken aus Guss, ausgenommen ist jedoch i) das Aufhämmern von Reparaturspleißen oder Seilbeschlägen und ii) der Austausch eines Stoßstangen-Endanschlusses, der durch Nieten befestigt ist; 4. jedes anderen nicht unter Punkt (a) aufgeführten Strukturbauteils, das ein Hersteller in seinem Instandhaltungshandbuch, Strukturreparaturhandbuch oder seinen Anweisungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit als Primärstrukturbauteil gekennzeichnet hat. c) Die Durchführung aller folgenden Instandhaltungsarbeiten an einem Kolbentriebwerk: 1. Die Zerlegung und der anschließende Zusammenbau eines Kolbentriebwerks zu anderen Zwecken als i) sich Zugang zu den Kolben-/Zylinderbaugruppen zu verschaffen oder ii) der Entfernung der rückwärtigen Abdeckung zur Prüfung und/oder zum Austausch von Ölpumpenbaugruppen, wenn solche Arbeiten nicht den Aus- und Wiedereinbau interner Getriebe beinhalten. 2. Die Zerlegung und der anschließende Zusammenbau von Untersetzungsgetrieben. 3. Schweißen und Löten von Verbindungen abgesehen von kleineren Schweißarbeiten an Abgaseinheiten, die von einem Schweißer mit der entsprechenden Zulassung oder Berechtigung ausgeführt werden, doch ausgenommen den Austausch von Komponenten. 4. Die Verstellung einzelner Teile von Einheiten, die als prüfstandgetestete Einheiten geliefert werden, ausgenommen der Austausch oder die Einstellung von Artikeln, die normalerweise im Betrieb austausch- oder einstellbar sind. ca) Die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten am Antrieb, die die Demontage von Triebwerken, Hauptbatterien oder Brennstoffzellen erfordern, nicht jedoch deren Ausbau aus dem Luftfahrzeug und deren Wiedereinbau (einschließlich Einbau- und Ausbau der Triebwerksaufhängung). cb) Die Durchführung von Instandhaltungsarbeiten an mit dem Antrieb verbundenen Hochdruckbehältern und Komponenten von Hochdruckleitungen/-systemen. d) Das Auswuchten eines Propellers, ausgenommen 1. zur Bescheinigung der statischen Auswuchtung, wenn vom Instandhaltungshandbuch gefordert und 2. die dynamische Auswuchtung von eingebauten Propellern unter Verwendung elektronischer Auswuchtgeräte, wenn vom Instandhaltungshandbuch oder anderen anerkannten Lufttüchtigkeitsunterlagen erlaubt. e) Jede weitere Aufgabe, die Folgendes erfordert: 1. Spezialwerkzeuge, -ausrüstung oder -einrichtungen oder 2. maßgebliche Koordinationsverfahren aufgrund der langen Dauer der Aufgaben und der Beteiligung mehrerer Personen. Anlage IV Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit — EASA-Formblatt 15c ANMERKUNG: Personen und Organisationen, die in Verbindung mit der 100-Stunden- oder Jahresinspektion die Prüfung der Lufttüchtigkeit durchführen, können auf der Rückseite dieses Formblatts die in Punkt ML.A.801 genannte Freigabebescheinigung ausstellen, die der 100-Stunden- oder Jahresinspektion entspricht. BESCHEINIGUNG ÜBER DIE PRÜFUNG DER LUFTTÜCHTIGKEIT (ARC) (FÜR LUFTFAHRZEUGE, DIE TEIL-ML GENÜGEN) ARC-Aktenzeichen: … Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates bescheinigt [NAME DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE] hiermit, □ an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug [oder] □ an dem nachfolgend aufgeführten neuen Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang Vb Punkt ML.A.903 der Verordnung (EG) Nr. 1321/2014 der Kommission vorgenommen zu haben: Hersteller des Luftfahrzeugs: … Bezeichnung des Luftfahrzeugherstellers: … Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs: … Seriennummer des Luftfahrzeugs: … (und) dass das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist. Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: … Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*): … Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): … [ODER] [NAME UND ANSCHRIFT DER GENEHMIGTEN ORGANISATION, AKTENZEICHEN DER GENEHMIGUNG] (**) [oder] [VOLLSTÄNDIGER NAME DES FREIGABEBERECHTIGTEN PERSONALS UND LIZENZNUMMER NACH TEIL-66 (ODER NATIONALES ÄQUIVALENT)] (**) bescheinigt hiermit, an dem nachfolgend aufgeführten Luftfahrzeug eine Prüfung der Lufttüchtigkeit nach Anhang Vb Punkt ML.A.903 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission vorgenommen zu haben: Hersteller des Luftfahrzeugs: … Bezeichnung des Luftfahrzeugherstellers: … Eintragungszeichen des Luftfahrzeugs: … Seriennummer des Luftfahrzeugs: … (und) dass das Luftfahrzeug zum Zeitpunkt der Prüfung für lufttüchtig befunden worden ist. Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: … Flugstunden (FH) der Zelle am Prüfungsdatum (*): … Name und Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis (falls zutreffend): … ================================================================================= Erste Verlängerung: Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wurde nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.902 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verlängert. Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: … Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (*): … Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis: … Name der genehmigten Organisation: … Aktenzeichen der Genehmigung: … ================================================================================= Zweite Verlängerung: Die Bescheinigung über die Prüfung der Lufttüchtigkeit wurde nach Anhang Vb (Teil-ML) Punkt ML.A.902 der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 verlängert. Ausstellungsdatum: … Datum des Ablaufs der Gültigkeit: … Flugstunden (FH) der Zelle am Ausstellungsdatum (*): … Unterschrift: … Nr. der Erlaubnis: … Name der genehmigten Organisation: … Aktenzeichen der Genehmigung: … (*) Außer für Ballone und Luftschiffe. (**) Der Aussteller des Formblatts kann dieses an seine Bedürfnisse anpassen, indem er den Bescheinigungsvermerk, den Verweis auf das jeweilige Luftfahrzeug und die Einzelheiten der Ausstellung streicht, die für seine Zwecke nicht relevant sind. Wenn das Formblatt in einer anderen als der englischen Sprache ausgestellt ist, muss ihm eine englische Übersetzung beiliegen. EASA-Formblatt 15c Ausgabe 5.
INHALT M.1 ABSCHNITT A — TECHNISCHE ANFORDERUNGEN UNTERABSCHNITT A — ALLGEMEINES M.A.101 Geltungsbereich UNTERABSCHNITT B — ZUSTÄNDIGKEIT M.A.201…
INHALT CAO.1 Allgemeines ABSCHNITT A — ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION CAO.A.010 Geltungsbereich CAO.A.015 Antrag CAO.A.017 Nachweisverfahren CAO.A.020…
Anhang I (Teil-M) der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 wird wie folgt geändert: 1. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert: a) Der Titel von Punkt M.A.306…
INHALTSVERZEICHNIS Zuständige Behörde Abschnitt A — Technische Anforderungen Unterabschnitt A — ALLGEMEINES T.A.101 Geltungsbereich Unterabschnitt B —…
INHALTSVERZEICHNIS ABSCHNITT A — ANFORDERUNGEN AN DIE ORGANISATION CAMO.A.005 Geltungsbereich CAMO.A.105 Zuständige Behörde CAMO.A.115 Antrag auf eine…
Zulassung oder Compliance-Erklärung für die Konstruktion für Luftfahrzeuge, bei denen es sich nicht um in erster Linie für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.