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In der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sind gemeinsame grundlegende Anforderungen zur Gewährleistung eines einheitlichen, hohen Niveaus an ziviler Flugsicherheit und Umweltschutz festgelegt; die Kommission muss die notwendigen Durchführungsbestimmungen zur Sicherstellung der einheitlichen Umsetzung erlassen; die Europäische Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden als „Agentur“ bezeichnet) wird geschaffen, um die Kommission bei der Erarbeitung solcher Durchführungsbestimmungen zu unterstützen.
In der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sind gemeinsame grundlegende Anforderungen zur Gewährleistung eines einheitlichen, hohen Niveaus an ziviler Flugsicherheit…
Bei der Durchführung der vorliegenden Verordnung sowie der Verordnungen (EG) Nr. 550/2004, (EG) Nr. 551/2004, (EG) Nr. 552/2004 und Verordnung (EG) Nr. 216/2008…
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit („die Agentur“) hat einen Entwurf der Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme…
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte die Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen, um die Bedingungen für den…
Die Europäische Agentur für Flugsicherheit („die Agentur“) hat einen Entwurf der Durchführungsbestimmungen ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme…
Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 sollte die Kommission die erforderlichen Durchführungsbestimmungen erlassen, um die Bedingungen für den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.