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Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Konsultationen durchgeführt werden hinsichtlich Tätigkeiten von Menschen und hinsichtlich der Flächennutzung z. B.:
Baumaßnahmen oder Änderungen der Flächennutzung im Umfeld des Flugplatzes;
Baumaßnahmen, die durch Hindernisse verursachte Turbulenzen mit sich bringen können, welche eine Gefahr für den Flugbetrieb darstellen können;
Verwendung von gefährlichen, verwirrenden und irreführenden Beleuchtungseinrichtungen;
Verwendung hoch reflektierender Oberflächen, von denen eine Blendwirkung ausgehen kann;
Schaffung von Flächen, die zu einer Zunahme des Wildaufkommens mit negativen Auswirkungen auf den Flugbetrieb führen könnten;
Quellen unsichtbarer Strahlung oder die Existenz beweglicher oder ortsfester Gegenstände, welche die Funktionsfähigkeit luftfahrttechnischer Kommunikations-, Navigations- und Überwachungssysteme beeinträchtigen oder stören könnten.
Luftfahrzeugtypen;
von Mitteln, Einrichtungen oder Geräten zur Beförderung von Erzeugnissen oder lebenden Tieren im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 sowie von den in Nummer 1…
Betreten von Flugplätzen, relevanter Räumlichkeiten, Betriebsstätten oder anderer relevanter Bereiche und Transportmittel;
Sammlung von Informationen von Luftfahrzeugbetreibern, Flugplatzpersonal und sonstigen Quellen über die Anwesenheit von Wildtieren, die eine mögliche Gefahr für…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Konsultationen durchgeführt werden hinsichtlich der Sicherheitsauswirkungen geplanter Bauwerke innerhalb der…
etwaige Umweltauflagen, die mit der Entscheidung verbunden sind, sowie eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Maßnahmen, mit denen erhebliche…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.