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Am 14. Dezember 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in der diese darauf hinwies, dass sich die angegebene Wirkung auf den Erhalt der normalen venösen Blutzirkulation beziehe. Des Weiteren wies die Behörde darauf hin, dass sie denselben Gesundheitszusammenhang bereits in einer früheren Stellungnahme negativ bewertet habe und dass die zur wissenschaftlichen Begründung dieser Angabe angeführte Referenz bereits im Rahmen dieser früheren Stellungnahme geprüft worden sei. Da die Angabe somit nicht den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 entspricht, sollte von einer Zulassung abgesehen werden.
Am 14. Dezember 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde, in der diese darauf hinwies, dass sich…
Am 26. Juli 2013 ging der Kommission und den Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde zu; darin kam diese zu dem Schluss, dass die vom…
Am 14. Dezember 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der…
Am 17. Juli 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der…
Am 19. Dezember 2008 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin kam diese zu dem Schluss, dass auf…
Am 14. Dezember 2012 erhielten die Kommission und die Mitgliedstaaten die wissenschaftliche Stellungnahme der Behörde; darin zog diese den Schluss, dass auf der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.