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Es obliegt in erster Linie den Mitgliedstaaten, Unregelmäßigkeiten zu untersuchen, die erforderlichen finanziellen Berichtigungen vorzunehmen und Wiedereinziehungen zu betreiben. Im Falle einer systembedingten Unregelmäßigkeit umfassendie Untersuchungen des Mitgliedstaats alle möglicherweise betroffenen Vorhaben.
Die Mitgliedstaaten nehmen die finanziellen Berichtigungen vor, die aufgrund der im Rahmen von Vorhaben oder operationellen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten Unregelmäßigkeiten notwendig sind. Finanzielle Berichtigungen bestehen in der vollständigen oder teilweisen Streichung des öffentlichen Beitrags zu einem Vorhaben oder operationellen Programm. Der Mitgliedstaat berücksichtigt Art und Schweregrad der Unregelmäßigkeiten sowie den dem Fonds entstandenen finanziellen Verlust und nimmt angemessene Korrekturen vor. Finanzielle Berichtigungen werden von der Verwaltungsbehörde in der Rechnungslegung für das Geschäftsjahr verbucht, in dem die Streichung beschlossen wurde.
Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag aus dem Fonds darf von dem Mitgliedstaat vorbehaltlich Absatz 4 wieder für das betroffene operationelle Programm eingesetzt werden.
Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag darf weder für die Vorhaben, auf die sich die Berichtigung bezog, noch – im Falle einer finanziellen Berichtigung aufgrund einer systembedingten Unregelmäßigkeit – für Vorhaben wieder eingesetzt werden, bei denen die systembedingte Unregelmäßigkeit aufgetreten ist.
Eine finanzielle Berichtigung berührt nicht die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Betreibung von Wiedereinziehungen gemäß dem vorliegenden Artikel.
Der gemäß Absatz 2 gestrichene Beitrag darf weder für die Vorhaben, auf die sich die Korrektur bezog, noch – im Fall einer finanziellen Berichtigung aufgrund…
Die Mitgliedstaaten nehmen die Finanzkorrekturen vor, die aufgrund der im Rahmen von nationalen Programmen festgestellten vereinzelten oder systembedingten…
Eine finanzielle Berichtigung durch die Kommission berührt nicht die Verpflichtungen des Mitgliedstaats, Wiedereinziehungen gemäß Artikel 143 Absatz 2 dieser…
Der Mitgliedstaat darf die annullierte Unterstützung aus den Fonds innerhalb des betroffenen Programms wiederverwenden, allerdings weder für ein Vorhaben, das…
Die betreffenden Mitgliedstaaten nehmen die erforderlichen Finanzkorrekturen vor, wenn eine Unregelmäßigkeit festgestellt wird. Die Korrekturen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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