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Da die Ziele dieser Verordnung – die Stärkung des sozialen Zusammenhalts in der Union und die Bekämpfung von Armut und sozialer Ausgrenzung – von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 AEUV verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union im Interesse einer nachhaltigen…
Da das Ziel dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Wirkungen auf…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen…
Da die Ziele dieser Verordnung von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs der Maßnahmen auf…
Da das Ziel der vorliegenden Verordnung, nämlich die Festlegung allgemeiner Bestimmungen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann,…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts durch Ausgleich der wichtigsten regionalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.