Erwägungsgrund 6 32014R0024
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.
Gemäß Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates ist festzulegen, für welche Bestände die dort festgelegten Maßnahmen gelten.