Gesetze
Gesetz wird geladen …
Am 19. Januar 2012 übermittelte das Königreich Dänemark der Europäischen Chemikalienagentur („Agentur“) ein Dossier gemäß Artikel 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 zur Einleitung des Beschränkungsverfahrens nach Artikel 69 bis 73 dieser Verordnung („Dossier nach Anhang XV“). In diesem Dossier wurde nachgewiesen, dass die Exposition gegenüber Chrom(VI), das in Ledererzeugnissen oder Lederteilen von Erzeugnissen, die mit der Haut in Berührung kommen, vorhanden ist, eine Gefahr für die menschliche Gesundheit darstellt. Chrom(VI)-Verbindungen können zu neuen Sensibilisierungsfällen führen und allergische Reaktionen auslösen. In dem Dossier wird nachgewiesen, dass Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind.
Am 8. April 2013 legte die Agentur der Kommission die Stellungnahmen des RAC und des SEAC vor, auf deren Grundlage die Kommission zu dem Schluss kam, dass das…
Der Schwerpunkt der vorgeschlagenen Beschränkung liegt auf der Gefahr einer Sensibilisierung der Haut, wenn diese unmittelbar oder mittelbar mit…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 erstellt ein Mitgliedstaat, der der Auffassung ist, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines…
Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 schreibt vor, dass wenn nach Auffassung eines Mitgliedstaats die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines…
Nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss ein Mitgliedstaat, wenn er der Auffassung ist, dass die Herstellung, das Inverkehrbringen oder die Verwendung eines…
Am 28. November 2012 verabschiedete der Ausschuss für Risikobeurteilung („RAC“) einvernehmlich seine Stellungnahme zu der in dem Dossier nach Anhang XV…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.