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Zur Vereinfachung ist es notwendig, das Fahrtenblatt für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr und die Kabotagebeförderung im Gelegenheitsverkehr zu vereinheitlichen.
Kabotage im Gelegenheitsverkehr wird unter Verwendung des in Artikel 12 genannten Fahrtenblattes, das an Bord des Fahrzeugs mitgeführt werden muss und jedem…
Artikel 12 Absatz 1 derselben Verordnung sieht vor, dass bei dem in Artikel 2 Nummer 4 definierten Gelegenheitsverkehr ein Fahrtenblatt mitzuführen ist.
Das Fahrtenblatt, das bei der Kabotagebeförderung in Sonderformen des Linienverkehrs als Kontrolldokument verwendet wird, ist in Form einer monatlichen…
Die Formulare, die von den Mitgliedstaaten verwendet werden, um der Kommission statistische Daten zur Anzahl der für Linienverkehrsdienste und…
Bei Verkehrsdiensten im Gelegenheitsverkehr ist ein Fahrtenblatt mitzuführen, ausgenommen bei Diensten nach Artikel 5 Absatz 3 Unterabsatz 2.
(1) Belgien (B), Bulgarien (BG), Dänemark (DK), Deutschland (D), Estland (EST), Finnland (FIN), Frankreich (F), Griechenland (GR), Irland (IRL), Italien (I),…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.