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Mit der Verordnung (EU) Nr. 668/2013 der Kommission vom 12. Juli 2013 wurden Höchstgehalte für die Rückstände von Dimethomorph, Indoxacarb und Pyraclostrobin in mehreren Waren festgelegt. Da die genannte Verordnung ab dem 2. Februar 2014 gilt, sollten die in ihr festgelegten RHG ab demselben Tag gelten.
Für Dimethomorph, Indoxacarb und Pyraclostrobin wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt.
Für Indoxacarb, Pyraclostrobin und Trifloxystrobin wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG)…
Für 2,4-DB, Indoxacarb und Pyraclostrobin sind in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte festgelegt. Für…
Die Höchstgehalte sollten kontinuierlich angepasst werden, damit den neuesten wissenschaftlichen und technischen Erkenntnissen sowie den Änderungen der…
Für Dimethenamid-P und Prohexadion sind in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für…
Für Acetamiprid, Daminozid, Isoproturon, Picoxystrobin und Pyrimethanil wurden in Anhang II und in Anhang III Teil B der Verordnung (EG) Nr. 396/2005…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.