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Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Förderung der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der sich aus der Nutzung der genetischen Ressourcen ergebenden Vorteile im Einklang mit dem Nagoya-Protokoll, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen seines Umfangs und der Notwendigkeit, das Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten, auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Prävention, Minimierung und Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen der Einbringung und Verbreitung invasiver…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich das Funktionieren des Binnenmarktes für Biozidprodukte bei gleichzeitiger Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für…
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Stärkung des wirtschaftlichen, sozialen und territorialen Zusammenhalts der Union im Interesse einer nachhaltigen…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Förderung und Einrichtung eines gut funktionierenden Binnenmarktes und die Erleichterung der Eintragung, Verwaltung…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Stärkung der Transparenz bestimmter Tätigkeiten in den Finanzmärkten wie die Verwendung von…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts mittels der Gewährleistung eines hohen, wirksamen und kohärenten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.