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Im Zusammenhang mit dem Schutz der finanziellen Interessen der Union kann es sich bei den von den Mitgliedstaaten, der Kommission, dem Rechnungshof und dem Europäischen Amt für Betrugsbekämpfung, gegründet durch den Beschluss der Kommission 1999/352/EG, EGKS, Euratom (im Folgenden „OLAF“), durchgeführten Vor-Ort-Kontrollen und -Prüfungen um angekündigte oder nicht angekündigte Kontrollen und Prüfungen gemäß dem geltenden Recht handeln.
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments…
Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel erhalten…
Die Kommission hat durch den Beschluss 1999/352/EG, EGKS, Euratom das ihr angegliederte Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) errichtet, das…
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments…
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann auf der Grundlage der Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates und…
Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.