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Das Prüfverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten, in denen die gemeinsamen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten, insbesondere hinsichtlich der Unterrichtung der Kommission, niedergelegt sind, angewendet werden; angesichts ihrer rein technischen Natur sollte das Beratungsverfahren für den Erlass von Durchführungsrechtsakten in Bezug auf die Muster für die Unterrichtung der Kommission angewendet werden.
Für den Erlass bestimmter Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewandt werden. Bei Durchführungsrechtsakten im Zusammenhang mit den von der…
Für den Erlass der einschlägigen Durchführungsrechtsakte sollte das Beratungsverfahren angewendet werden, da diese Rechtsakte überwiegend rein praktischer Art…
Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Erstellung und späteren Änderung der in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare sollte das Prüfverfahren…
Das Prüfverfahren sollte insbesondere beim Erlass von Rechtsakten von allgemeiner Tragweite zur Umsetzung von Basisrechtsakten und von spezifischen…
Für den Erlass von Durchführungsrechtsakten zur Festlegung der Einzelheiten des Systems zur eindeutigen Kennzeichnung und zur Rückverfolgung von Explosivstoffen…
Das Beratungsverfahren sollte für den Erlass von Durchführungsrechtsakten angewendet werden, die den benennenden Mitgliedstaat auffordern, die erforderlichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.