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Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zur Festlegung von Vorschriften zu erlassen, die gemäß Artikel 66 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates die Teilnahme an der Regelung von der Leistung einer Sicherheit abhängig machen. Es ist von besonderer Bedeutung, dass die Kommission im Zuge ihrer Vorbereitungsarbeit angemessene Konsultationen, auch auf der Ebene von Sachverständigen, durchführt. Bei der Vorbereitung und Ausarbeitung delegierter Rechtsakte sollte die Kommission gewährleisten, dass die einschlägigen Dokumente dem Europäischen Parlament und dem Rat gleichzeitig, rechtzeitig und auf angemessene Weise übermittelt werden.
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Vorschriften dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290…
Um bestimmte nicht wesentliche Vorschriften dieser Verordnung zu ergänzen oder zu ändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel…
Zur Ergänzung oder Änderung bestimmter nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des…
Zur Ergänzung oder Änderung einiger nicht wesentlicher Elemente dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV…
Um die Verordnung (EG) Nr. 562/2006 an den AEUV anzupassen, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte hinsichtlich…
Um diese Verordnung zu ergänzen oder abzuändern, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.