Gesetze
Gesetz wird geladen …
Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaats, der nicht Vertragspartei des EPG-Übereinkommens beziehungsweise des Benelux-Gerichtshof-Vertrags ist, sollten in einem anderen Mitgliedstaat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 anerkannt und vollstreckt werden.
Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts oder des Benelux-Gerichtshofs sollten nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 in einem Mitgliedstaat, der…
Entscheidungen der Gerichte eines Mitgliedstaats, der nicht Vertragspartei der Übereinkunft zur Errichtung des gemeinsamen Gerichts ist, die in einem…
Die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren, mit denen Parallelverfahren und miteinander…
Für die Zwecke dieser Verordnung sollten zu den Gerichten der Mitgliedstaaten auch gemeinsame Gerichte mehrerer Mitgliedstaaten gehören, wie der…
Es ist erforderlich, das Verhältnis der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 zu dem EPG-Übereinkommen und zu dem Benelux-Gerichtshof-Vertrag im Wege einer Änderung…
Ferner sollten die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 über Anhängigkeit und im Zusammenhang stehende Verfahren auch Anwendung finden, wenn während…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.