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Die Bewertung der Kosteneffizienz von geplanten lärmbedingten Betriebsbeschränkungen erfolgt unter weitest gehender Berücksichtigung folgender quantifizierbarer Faktoren: 1. durch die geplanten Maßnahmen jetzt und künftig zu erwartende Lärmvorteile; 2. Sicherheit des Flugbetriebs, einschließlich Risiken für Dritte; 3. Kapazität des Flughafens; 4. Auswirkungen auf das europäische Luftverkehrsnetz. Darüber hinaus können die zuständigen Behörden folgende Faktoren berücksichtigen: 1. Gesundheit und Sicherheit der Anwohner in Flughafennähe; 2. Umweltverträglichkeit, einschließlich der Interdependenz von Lärm und Emissionen; 3. direkte und indirekte katalytische Beschäftigungs- und Wirtschaftseffekte.
Methode: Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass Lärmbewertungsmethoden verwendet werden, die gemäß dem Bericht Doc. 29 mit dem Titel…
die voraussichtliche Kosteneffizienz der Lärmminderungsmaßnahmen gründlich bewertet wird;
Nach der Bewertung gemäß Artikel 6 wird der Bekanntmachung ein schriftlicher Bericht gemäß Artikel 5 beigefügt, in dem die Gründe der Betriebsbeschränkung, das…
die Kostenwirksamkeit jeder neuen Betriebsbeschränkung gemäß Anhang II bewertet wird. Geringfügige technische Änderungen von Maßnahmen, die sich nicht…
Der Fluglärm sollte unter Berücksichtigung der Umweltfaktoren, der technischen Durchführbarkeit und der wirtschaftlichen Folgen reduziert werden.
Lärmbewertungen sollten zwar regelmäßig auf der Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG stattfinden, allerdings nur dann zusätzliche Lärmbekämpfungsmaßnahmen zur…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.