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Bezüglich der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet sind und kein Codex-RHG vorliegt, zog die Behörde den Schluss, dass eine weitere Prüfung durch Risikomanager erforderlich ist. Unter Berücksichtigung des derzeitigen wissenschaftlichen und technischen Kenntnisstands sollten für diese Erzeugnisse RHG entsprechend der spezifischen Bestimmungsgrenze oder dem Standardwert gemäß Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 festgesetzt werden.
Bezüglich der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet…
Bezüglich der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet…
Bezüglich der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet…
Im Hinblick auf Erzeugnisse pflanzlichen oder tierischen Ursprungs, für die keine einschlägigen Genehmigungen oder Einfuhrtoleranzen auf Unionsebene gemeldet…
Hinsichtlich der Erzeugnisse, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet sind und keine Codex-RHG vorliegen,…
Bezüglich der Erzeugnisse, für die keine einschlägigen Zulassungen oder Einfuhrtoleranzen auf Ebene der Union gemeldet sind und keine Codex-RHG vorliegen, kam…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.