Erwägungsgrund 51 AGVO
Prozess- und Betriebsinnovationen können durch Marktversagen in Form unzureichender Informationen und positiver externer Wirkungen beeinträchtigt werden, die mithilfe spezieller Maßnahmen angegangen werden sollten. Beihilfen für derartige Innovationen sind vor allem für KMU von Bedeutung, da diese häufig mit Zwängen konfrontiert sind, die ihre Fähigkeit zur Verbesserung ihrer Produktions- oder Dienstleistungsmethoden oder zur deutlichen Verbesserung ihrer Geschäftspraxis, ihrer Arbeitsabläufe und ihrer Geschäftsbeziehungen beeinträchtigen. Um große Unternehmen zu motivieren, mit KMU bei Prozess- und Betriebsinnovationsmaßnahmen zusammenzuarbeiten, sollten Beihilfen zur Förderung der Kosten, die großen Unternehmen im Rahmen dieser Tätigkeiten entstehen, unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls unter die Gruppenfreistellung fallen.