Gesetze
Gesetz wird geladen …
Breitbandanschlüsse sind für die Erreichung des mit der Strategie Europa 2020 verfolgten Ziels intelligenten, nachhaltigen und integrativen Wachstums, für Innovation sowie für den sozialen und territorialen Zusammenhalt von strategischer Bedeutung . Investitionsbeihilfen für die Breitbandinfrastruktur dienen der Förderung des Ausbaus dieser Infrastruktur und der damit verbundenen Baumaßnahmen in Gebieten, in denen es noch keine solche Infrastruktur gibt und voraussichtlich auch in naher Zukunft nicht von Marktteilnehmern geschaffen werden wird. Nach den Erfahrungen der Kommission führen solche Investitionsbeihilfen nicht zu übermäßigen Beeinträchtigungen von Handel und Wettbewerb, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen sollte insbesondere dazu dienen, Wettbewerbsverfälschungen zu begrenzen, indem die Beihilfen auf der Grundlage eines wettbewerblichen Auswahlverfahrens nach dem Grundsatz der Technologieneutralität gewährt werden und auf Vorleistungsebene Zugang zu den geförderten Netzen gewährleistet wird, wobei die dem Netzbetreiber gewährten Beihilfen zu berücksichtigen sind. Auch wenn eine virtuelle Entbündelung unter bestimmten Voraussetzungen als einer physischen Entbündelung gleichwertig gelten kann, muss, bis diesbezüglich mehr Erfahrungen gesammelt worden sind, im Einzelfall geprüft werden, ob ein bestimmtes nichtphysisches oder virtuelles Produkt für den Zugang auf Vorleistungsebene als Äquivalent für die Entbündelung des Teilnehmeranschlusses in Kupfer- oder Glasfaserleitungsnetzen angesehen werden sollte. Aus diesem Grund sollte, bis bei einer künftigen Überarbeitung auf einschlägige Erfahrungen mit einzelnen staatlichen Beihilfen oder mit der Ex-ante-Regulierung zurückgegriffen werden kann, für die Inanspruchnahme dieser Gruppenfreistellungsverordnung eine physische Entbündelung verlangt werden. Wenn die künftige Entwicklung der Kosten und Einnahmen schwer vorherzusehen ist und eine starke Informationsasymmetrie vorliegt, sollten die Mitgliedstaaten auch Finanzierungsmodelle anwenden, die Überwachungselemente und einen Rückforderungsmechanismus umfassen, um eine ausgewogene Aufteilung unvorhergesehener Gewinne zu ermöglichen. Um kleine, lokale Vorhaben nicht unverhältnismäßig stark zu belasten, sollten solche Modelle erst ab einer bestimmten Mindestschwelle vorgesehen werden.
Im Rahmen des Vorhabens werden vernetzungsspezifische Vermögenswerte (einschließlich unentziehbarer Nutzungsrechte, unbeschalteter Glasfaserleitungen und…
Das geförderte Netz gewährleistet zu fairen und diskriminierungsfreien Bedingungen Zugang auf Vorleistungsebene im Sinne des Artikels 2 Nummer 139. in…
Die Maßnahme führt zu einer wesentlichen Verbesserung gegenüber den Mobilfunknetzen, die – wie durch eine gemäß Absatz 4 durchgeführte Kartierung und…
Der Europäische Rat hat in seinen Schlussfolgerungen vom 17. Juni 2010 im Zusammenhang mit der Genehmigung der Strategie Europa 2020 betont, dass die…
Im Bereich der Beihilfen für die Breitbandinfrastruktur hat die Kommission in den vergangenen Jahren umfangreiche Erfahrungen gewonnen sowie Leitlinien erstellt…
Im Infrastrukturbereich stellen verschiedene Maßnahmen der Mitgliedstaaten möglicherweise keine Beihilfe dar, weil sie nicht allen Kriterien des Artikels 107…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.