Art. 13 Abs. 4 32014R0655Haftung des Gläubigers
Das auf die Haftung des Gläubigers anzuwendende Recht ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats.Werden Konten in mehr als einem Mitgliedstaat vorläufig…
Art. 43 Abs. 1 32014R0655Den Banken entstehende Kosten
Eine Bank darf sich die Kosten, die ihr bei der Ausführung eines Beschlusses zur vorläufigen Pfändung entstehen, vom Gläubiger oder vom Schuldner nur dann…
Erwägungsgrund 29 32014R0655Diese Verordnung sollte die Bank oder die sonstige Stelle, die für die Vollstreckung des Beschlusses zur vorläufigen Pfändung im Vollstreckungsmitgliedstaat…
§ 951 Abs. 1 ZPOZivilprozessordnung
Ist ein im Inland erlassener Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Inland zu vollziehen, hat der Gläubiger, der seinen Wohnsitz in einem anderen…
Erwägungsgrund 25 32014R0655Sobald die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats einen Beschluss zur vorläufigen Pfändung erhält, sollte sie die erforderlichen Schritte…