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Der Ausschuss sollte Präsidiums- und Plenarsitzungen halten. In seinen Präsidiumssitzungen sollte er aus seinem Vorsitzendem, vier weiteren unabhängigen Vollzeitmitgliedern, die unabhängig und objektiv im Interesse der gesamten Union handeln, sowie den ständigen von der Kommission und der EZB ernannten Beobachtern zusammengesetzt sein. Bei Beratungen über die Abwicklung eines Instituts oder einer Gruppe, die in nur einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassen ist, sollte der Ausschuss das Mitglied, das von dem betroffenen Mitgliedstaat zu benennen ist und die nationale Abwicklungsbehörde vertritt, zur Präsidiumssitzung einladen und in den Entscheidungsprozess einbeziehen. Bei Beratungen über grenzüberschreitende Gruppen sollten die Mitglieder, die vom Herkunftsmitgliedstaat und von allen betroffenen Aufnahmemitgliedstaaten benannt wurden und die die betreffenden nationalen Abwicklungsbehörden vertreten, zur Präsidiumssitzung des Ausschusses eingeladen und in den Entscheidungsprozess einbezogen werden.
An den Präsidiumssitzungen des Ausschusses nehmen der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die vier in Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b genannten…
Die Kommission und die EZB benennen je einen Vertreter, der als ständiger Beobachter zur Teilnahme an den Präsidiumssitzungen und Plenarsitzungen berechtigt…
Der Ausschuss tritt unter Vorsitz des Präsidenten in zwei Varianten zusammen: entweder mit den Mitgliedern, die aus den Regierungen, den nationalen…
Insbesondere sollte in der EZB ein Aufsichtsgremium eingerichtet werden, das für die Vorbereitung von Beschlüssen in aufsichtlichen Angelegenheiten zuständig…
Der Ausschuss sollte in seiner Präsidiumssitzung alle Beschlüsse bezüglich Abwicklungsverfahren vorbereiten und diese Beschlüsse im größtmöglichen Umfang…
Damit bei Abwicklungen eine zügige und effektive Beschlussfassung sichergestellt ist sollte es sich bei dem Ausschuss um eine spezifische Agentur der Union mit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.