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Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Litauen ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne des Artikels 139 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „Vertrag“) gilt.
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Litauen ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die…
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Lettland ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die…
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Lettland ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die…
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Estland ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags über die…
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist Estland ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 139 Absatz 1 des Vertrags gilt.
Gemäß Artikel 4 der Beitrittsakte von 2003 ist die Slowakei ein Mitgliedstaat, für den eine Ausnahmeregelung im Sinne von Artikel 122 EG-Vertrag gilt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.