Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für Dichromtris(chromat), Strontiumchromat, Zink-Kalium-Chromat und Pentazinkchromatoctahydroxid, die alle Chrom(VI)-Verbindungen sind, hat die Agentur vorgeschlagen, den Zeitpunkt für die letzte Antragstellung auf 24 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung festzulegen. Nach Auffassung der Kommission sollte der Zeitpunkt für die letzte Antragstellung jedoch auf 35 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung festgelegt werden, damit ebenso verfahren wird wie bei den sieben Chrom(VI)-Verbindungen, die bereits in den Einträgen 16 bis 22 von Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 aufgeführt sind.
Für die sieben Chromverbindungen schlug die Agentur vor, dass der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung 21 Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung sein…
Die Europäische Chemikalienagentur hat in ihrer Empfehlung vom 17. Dezember 2010 unterschiedliche Zeitpunkte für das Eintreffen der letzten Anträge für die im…
In der Empfehlung der Agentur vom 20. Dezember 2011 ist für jeden im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Stoff der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung…
Im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 muss der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung so festgelegt…
Im Einklang mit Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 sollte der letzte Zeitpunkt für die Antragstellung so festgelegt…
Die Agentur hat in ihrer Empfehlung vom 17. Januar 2013 für jeden im Anhang der vorliegenden Verordnung aufgeführten Stoff den Zeitpunkt nach Artikel 58 Absatz…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.