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Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit für Marktteilnehmer, die bereits qualifizierte Zertifikate verwenden, welche gemäß der Richtlinie 1999/93/EG an natürliche Personen ausgestellt wurden, ist es notwendig, für technische Zwecke einen ausreichenden Übergangszeitraum vorzusehen. Ebenso sollten Übergangsmaßnahmen für sichere Signaturerstellungseinheiten, deren Konformität gemäß der Richtlinie 1999/93/EG festgestellt wurde, sowie für Zertifizierungsdiensteanbieter, die vor dem 1. Juli 2016 qualifizierte Zertifikate ausstellen, vorgesehen werden. Schließlich ist es auch notwendig, der Kommission vor diesem Termin die Mittel zum Erlass der Durchführungsrechtsakte und delegierten Rechtsakte zur Verfügung zu stellen.
Qualifizierte Zertifikate, die natürlichen Personen gemäß der Richtlinie 1999/93/EG ausgestellt wurden, gelten bis zum 21. Mai 2026 weiterhin als qualifizierte…
Bis zum 21. Mai 2025 erstellt die Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten eine Liste von Referenzstandards und legt, sofern erforderlich,…
Im Hinblick auf eine flexible und zügige Vervollständigung bestimmter technischer Einzelaspekte dieser Verordnung sollte der Kommission die Befugnis übertragen…
Es ist eine Übergangsfrist vorzusehen, so dass alle Interessengruppen, insbesondere die Behörden der Mitgliedstaaten und die Hersteller, genug Zeit für die…
Gemäß der Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische…
Um die Rechtssicherheit nach Ablauf des Zeitraums für die Anwendung von Übergangsmaßnahmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zu gewährleisten und in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.