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Die Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Einrichtung von einheitlichen Ansprechpartnern genannt —, um sicherzustellen, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen, problemlos aus der Ferne und elektronisch über den betreffenden einheitlichen Ansprechpartner oder bei der betreffenden zuständigen Behörde abgewickelt werden können. Viele Online-Dienste, die über einheitliche Ansprechpartner zugänglich sind, erfordern eine elektronische Identifizierung, eine elektronische Authentifizierung und elektronische Signaturen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die Aufnahme oder die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit betreffen,…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Dienstleistungserbringer folgende Verfahren und Formalitäten über einheitliche Ansprechpartner abwickeln können:
Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass folgende Informationen über die einheitlichen Ansprechpartner nach Artikel 6 der Richtlinie 2006/123/EG des…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Verfahren und Formalitäten, die die unter diese Richtlinie fallenden Angelegenheiten betreffen, leicht aus der…
In der Charta für elektronische einheitliche Ansprechpartner im Sinne der Richtlinie 2006/123/EG, die vom Rat 2013 angenommen wurde, haben sich die…
Um die Verwaltungsverfahren weiter zu vereinfachen, ist es angebracht sicherzustellen, dass jeder Dienstleistungserbringer über eine Kontaktstelle verfügt, über…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.