Art. 2 Abs. 1 Buchst. e 32014D0145BESCHLUSS 2014/145/GASP DES RATES vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen;
Art. 1 Abs. 1 Buchst. c 32014D0145BESCHLUSS 2014/145/GASP DES RATES vom 17. März 2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
natürlichen Personen, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen;
Art. 1 Abs. null Buchst. e 32022R0330VERORDNUNG (EU) 2022/330 DES RATES vom 25. Februar 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen, die mit den Separatistengruppen im Donezkbecken der Ukraine Geschäfte tätigen;
Erwägungsgrund 2 32014R0959Der Rat ist am 8. September 2014 übereingekommen, die restriktiven Maßnahmen auszuweiten, wobei insbesondere auf Personen oder Einrichtungen abgestellt wird,…
Art. 1 32023R1089VERORDNUNG (EU) 2023/1089 DES RATES vom 5. Juni 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 über restriktive Maßnahmen angesichts von Handlungen, die die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit der Ukraine untergraben oder bedrohen
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe g der Verordnung (EU) Nr. 269/2014 erhält folgende Fassung: „g) in Russland tätige führende Geschäftsleute und ihre unmittelbaren…