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Die einzigartigen Merkmale des EFSI erfordern außergewöhnliche Bemühungen im Hinblick auf das Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts der erstmals die Bewertungsmatrix einrichtet. Gleichzeitig sollte die Wirksamkeit der in dieser Verordnung gemäß Artikel 290 Absatz 2 AEUV vorgesehenen Rechte des Europäischen Parlaments und des Rates auf Einwände gewährleistet werden. Deshalb sollte der Zeitraum, in dem Einwände erhoben werden können, für den delegierten Rechtsakt, der erstmals die Bewertungsmatrix einrichtet, ausnahmsweise drei Wochen betragen; dieser Zeitraum kann auf Initiative des Europäischen Parlaments oder des Rates um drei Wochen verlängert werden. Die Kommission sollte diesen Zeitraum, in dem Einwände erhoben werden können, sowie die Verfahren im Europäischen Parlament und dem Rat hinsichtlich des Termins für die Übermittlung des delegierten Rechtsakts berücksichtigen.
Der delegierte Rechtsakt, der zum ersten Mal die Bewertungsmatrix erstellt und gemäß Artikel 7 Absatz 14 erlassen wurde, tritt nur in Kraft, wenn weder das…
Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände…
Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum der Übermittlung Einwände…
Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt innerhalb von drei Monaten nach seiner Übermittlung Einwände erheben können. Auf…
Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben können. Bei…
Das Europäische Parlament und der Rat sollten gegen einen delegierten Rechtsakt binnen drei Monaten nach der Übermittlung Einwände erheben können. Bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.