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Die Kommission und die EIB sollten eine Vereinbarung schließen, in der die Bedingungen dargelegt sind, die gemäß dieser Verordnung für die Verwaltung des EFSI durch Kommission und EIB gelten. Diese Vereinbarung sollte die in den Verträgen festgelegten Zuständigkeiten des Unionsgesetzgebers, der Haushaltsbehörde und der EIB unberührt lassen und sollte daher auf Elemente beschränkt sein, die überwiegend technischer und administrativer Art sind und die, wenngleich nicht von wesentlicher Bedeutung, für die wirksame Umsetzung des EFSI erforderlich sind.
Die Kommission schließt im Einklang mit den Anforderungen dieser Verordnung mit der EIB eine Vereinbarung über die Verwaltung des EFSI und über die Gewährung…
Für die Zwecke von Absatz 1 bestimmt diese Verordnung, dass die Kommission mit der Europäischen Investitionsbank (EIB) eine Vereinbarung über den EFSI und eine…
„EFSI-Vereinbarung“ das Rechtsinstrument, mit dem die Kommission und die EIB die Bedingungen dieser Verordnung über die Verwaltung des EFSI präzisieren;
Er unterliegt den in einer Finanzierungsvereinbarung zwischen jedem teilnehmenden Mitgliedstaat und der EIB festgelegten Bedingungen, die unter anderem…
Die EFSI-Vereinbarung hat für den EFSI einen Investitionsausschuss vorzusehen, dessen Aufgabe darin besteht, potenzielle Vorhaben anhand der…
Gemäß Artikel 317 AEUV und im Hinblick auf die geteilte Mittelverwaltung sollten die Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Kommission ihre Befugnisse…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.