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Bezüglich Fluopicolid bewertete die Behörde eine Anwendung im Hinblick auf die Festlegung eines RHG für Zwiebeln auf der Basis von Anwendungen in der EU und gab eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu dem vorgeschlagenen RHG ab. Zwar empfahl sie die Beibehaltung des Codex-Rückstandshöchstgehalts (CXL), der mit der Verordnung (EU) Nr. 520/2011 der Kommission für diese Kultur auf den Wert von 1 mg/kg festgesetzt worden war, doch sie bestätigte, dass für Zwiebeln ein RHG von 0,3 mg/kg angebracht gewesen wäre, wenn ausschließlich die gute landwirtschaftliche Praxis in der Union zugrunde gelegt worden wäre. Nach den geltenden EU-Leitlinien für die Extrapolation von RHG ist es angezeigt, für Knoblauch und Schalotten diesen RHG von 0,3 mg/kg festzulegen.
Bezüglich Fluopicolid bei Zwiebeln, Tomaten, Kürbisgewächsen (mit genießbarer Schale), Blumenkohlen, Kopfkohlen und Rosenkohl kam die Behörde zu dem Schluss,…
Für Flumioxazin legte die Behörde gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 12 Absatz 1 eine mit Gründen…
Für Bromoxynil hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Dicloran legte die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (nachstehend „Behörde“) gemäß Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 eine…
Für Fluroxypyr legte die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Für Chlorpropham hat die Behörde eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu den geltenden RHG gemäß Artikel 12 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.